(Worms) Der 21-jäh­ri­ge Sohn des im ver­gan­ge­nen Herbst in Moers getö­te­ten Schnei­ders Kazim T. wur­de am 24. Febru­ar 2023 durch Beschluss des Amts­ge­richts Moers, der die Auf­he­bung des Unter­su­chungs­haft­be­fehls vom 22. Novem­ber 2022 anord­ne­te, aus der Unter­su­chungs­haft entlassen.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Vize­prä­si­dent des DSV – Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e.V. mit Sitz in Worms, der den des Mor­des beschul­dig­ten Sohn des getö­te­ten Schnei­ders zusam­men mit dem eben­falls auf das Straf­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt Ste­phan Küp­pers aus Moers seit Mona­ten verteidigt.

Nach Auf­fas­sung der Ver­tei­di­gung ist zum gegen­wär­ti­gen Ermitt­lungs­stand die Annah­me eines für die Inhaf­tie­rung in Unter­su­chungs­haft erfor­der­li­chen sog. drin­gen­den Tat­ver­dach­tes nicht mehr gege­ben. Ein drin­gen­der Tat­ver­dacht ist nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs dann gege­ben, wenn die Wahr­schein­lich­keit groß ist, dass der Beschul­dig­te Täter oder zumin­dest Teil­neh­mer einer nach deut­schem Straf­recht zu beur­tei­len­den Straf­tat ist.

Auf­grund der wei­te­ren mona­te­lan­gen arbeits­auf­wän­di­gen und inten­si­ven Ermitt­lun­gen der Staats­an­walt­schaft und der Kri­mi­nal­po­li­zei sind zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt nach Auf­fas­sung der Ver­tei­di­gung kei­ne objek­tiv belast­ba­ren respek­ti­ve objek­tiv belas­ten­den Beweis­mit­tel dafür gege­ben, dass die Annah­me einer solch gro­ßen Wahr­schein­lich­keit noch berech­tigt ist, dass der Sohn des getö­te­ten Schnei­ders Kazim T. Täter oder Teil­neh­mer eines Mor­des ist. Bei die­ser allein zu beden­ken­den Belast­bar­keit der objek­ti­ven Beweis­la­ge ist die wei­te­re Inhaf­tie­rung eines zur Vor­fall­zeit Her­an­wach­sen­den im Sin­ne des Jugend­straf­rechts nicht mehr ver­tret­bar. Aus die­sem Grun­de wur­de vom Amts­ge­richt Moers recht­lich zutref­fend der bereits im Novem­ber erlas­se­ne Haft­be­fehl wegen des Vor­wurfs des Mor­des voll­stän­dig auf­ge­ho­ben und nicht nur ledig­lich gegen Auf­la­gen außer Voll­zug gesetzt. (Beschl. vom 24.02.2023 — Az. 701 Gs 140/22).

Die wei­te­ren Ermitt­lun­gen der Staats­an­walt­schaft und Kri­mi­nal­po­li­zei blei­ben abzu­war­ten. Vor die­sem recht­stat­säch­li­chen Hin­ter­grund eines lau­fen­den Ermitt­lungs­ver­fah­rens, dass nicht gefähr­det wer­den soll, ste­hen die Rechts­an­wäl­te Jakobson und Küp­pers für kon­kre­te fall­spe­zi­fi­sche Nach­fra­gen der­zeit nicht zur Verfügung.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den DSV — Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e. V. — www.deutscher-strafverteidigerverband.de — verwies. 

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Ber­til Jakobson

Rechts­an­walt

Fach­an­walt für Strafrecht

Fach­an­walt für Verkehrsrecht

Vize­prä­si­dent des VDA Ver­band deut­scher Anwäl­te e. V. sowie

Vize­prä­si­dent des Deut­schen Straf­ver­tei­di­ger Ver­ban­des (DSV) e. V

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