OLG Köln, Beschluss vom 08.07.2026, AZ 1 ORs 218/25

Ausgabe: 04-06/2026

1. Es kann offenbleiben, auch bei sog. CBD-Hanf, bei welchem der Hauptwirkstoff Cannabidiol ist und der nur einen geringen Wirkstoffanteil von Tetrahydrocannabinol aufweist, der Grenzwert der nicht geringen Menge ebenfalls bei 7,5g THC anzusetzen ist.

2. Von der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 S. 2 KCanG kann das Tatgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände absehen. Im Einzelfall kann ausgeschlossen werden, dass eine (möglicherweise) rechtsfehlerhafte Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge die Strafbemessung zu seinen Gunsten beeinflusst hat.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/1_O…