Wird der Ange­klag­te (nur) wegen Taten ver­ur­teilt, die er als Erwach­se­ner began­gen hat, hat­te die Staats­an­walt­schaft jedoch hin­sicht­lich wei­te­rer Taten, die der Ange­klag­te bereits als Her­an­wach­sen­der began­gen hat­te, von einer Ver­fol­gung gemäß §154 Abs.1 StPO abge­se­hen, kommt eine ana­lo­ge Anwen­dung des §32 Satz 1 JGG i.V.m. §105 Abs.1 JGG nicht in Betracht.

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