BGH, Beschluss vom 01.07.2020, AZ 1 StR 569/19

Ausgabe: 7-9/2020

Zur Anwendung des § 61 Abs. 1 JGG beim Zusammentreffen von Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.

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