Wird der Angeklagte (nur) wegen Taten verurteilt, die er als Erwachsener begangen hat, hatte die Staatsanwaltschaft jedoch hinsichtlich weiterer Taten, die der Angeklagte bereits als Heranwachsender begangen hatte, von einer Verfolgung gemäß §154 Abs.1 StPO abgesehen, kommt eine analoge Anwendung des §32 Satz 1 JGG i.V.m. §105 Abs.1 JGG nicht in Betracht.

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