Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 21.02.2019
Mit Urteil vom 21. Februar 2019 (001 Ks 29/18) hat die 1. große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Düsseldorf den Angeklagten Ahmed F. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Aufgrund des Ergebnisses der an fünf Tagen durchgeführten Hauptverhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte am 19.07.2018 seine damals sieben Jahre alte Tochter erwürgt hat. Der Angeklagte hatte zunächst eine Schusswaffe auf seine Tochter gerichtet, während er mit seiner Ehefrau telefonierte, und dabei gedroht, die gemeinsame Tochter umzubringen. Hierdurch wollte der Angeklagte seine Ehefrau zwingen einzuräumen, dass sie ein Verhältnis mit einem Arbeitskollegen habe. Schließlich erwürgte der Angeklagte seine Tochter, um seine Ehefrau für deren angebliche Untreue zu bestrafen. Hierin sah das Schwurgericht niedrige Beweggründe, die eine Verurteilung wegen Mordes und die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigten.
Das Gericht stellte in seinem Urteil zusätzlich die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist eine Haftentlassung des Angeklagten auch nach Ablauf von 15 Jahren ausgeschlossen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte kann gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
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