(Worms) Das Land­ge­richt Duis­burg hat am 26. April 2022 einen 47-jäh­ri­gen Duis­bur­ger nach 2‑tägiger Ver­hand­lung vom Vor­wurf der ver­such­ten Anstif­tung zum Tötungs­de­likt freigesprochen.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Vize­prä­si­dent des Deut­schen Straf­ver­tei­di­ger Ver­ban­des (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, der den aus Duis­burg stam­men­den Beschul­dig­ten ver­tei­dig­te. (Az. 35 Ks 15/21).

Dem zum Tat­zeit­punkt stark alko­ho­li­sier­ten Beschul­dig­ten war sei­tens der Staats­an­walt­schaft vor­ge­wor­fen wor­den, am 26. März 2020 ver­sucht zu haben, sei­nen zur Kör­per­ver­let­zung der Schwie­ger­toch­ter bereits ent­schlos­se­nen Sohn zur Tötung der Schwie­ger­toch­ter anzu­stif­ten. Die Beweis­auf­nah­me wur­de mit­hil­fe eines Sprach­sach­ver­stän­di­gen für die alba­ni­sche Spra­che durch­ge­führt. Wäh­rend der Ver­neh­mung des Sach­ver­stän­di­gen bestä­tig­te sich die von der Ver­tei­di­gung bereits zu Pro­zess­be­ginn erläu­ter­te Pro­ble­ma­tik, dass der Beschul­dig­te eine mehr­deu­ti­ge Äuße­rung in der alba­ni­schen Spra­che getä­tigt hat­te, die je nach tat­säch­li­cher Aus­spra­che völ­lig unter­schied­li­chen Bedeu­tungs­ge­halt haben konnte.

Die recht unge­wöhn­li­che Beweis­auf­nah­me ging sodann um die alles ent­schei­den­de Fra­ge, ob ein ein­zel­ner Buch­sta­be, ein „e“, tat­säch­lich im Rah­men der in alba­ni­scher Spra­che erfolg­ten Äuße­rung vom Beschul­dig­ten aus­ge­spro­chen wor­den war — oder nicht.

Zur Über­zeu­gung des Gerichts und auch der Staats­an­walt­schaft konn­te letzt­lich der siche­re Nach­weis erbracht wer­den, dass der Beschul­dig­te nicht ver­sucht hat­te, sei­nen Sohn ver­bal zu einem Tötungs­de­likt anzu­stif­ten. Viel­mehr stell­te sich u.a. her­aus, dass er ihn wütend beschimpf­te, was er denn mit der Schwie­ger­toch­ter anstel­len wür­de. Bei die­sem Beweis­ergeb­nis war die Annah­me eines Anstif­tungs­wil­lens zum Tötungs­de­likt voll­kom­men absurd und fol­ge­rich­tig, dass Staats­an­walt­schaft und Ver­tei­di­gung über­ein­stim­mend Frei­spruch bean­trag­ten. Die­ser erfolg­te nach für ein Schwur­ge­richt kur­zer Urteils­be­ra­tung von 20 Minu­ten. Der Sohn des Beschul­dig­ten erhielt für die Kör­per­ver­let­zung eine Frei­heits­stra­fe, aus­ge­setzt zur Bewährung.

Die Schwie­ger­toch­ter war aus­führ­lich ver­nom­men wor­den und räum­te dabei reu­mü­tig ein, es bei der Poli­zei mit der Wahr­heit viel­leicht nicht ganz so genau genom­men zu haben. Sie hat­te einen Kern von wah­ren Anga­ben zahl­rei­che Über­trei­bun­gen hin­zu­ge­fügt, die sie Schritt für Schritt in ihrer Ver­neh­mung zurück­nahm. Die Sit­zungs­ver­tre­te­rin der Staats­an­walt­schaft stell­te der Schwie­ger­toch­ter des­we­gen die Ein­lei­tung eines eige­nen Straf­ver­fah­rens bereits in Aussicht.

Jakobson riet grund­sätz­lich – unab­hän­gig von die­sem Fall – in allen straf­recht­lich rele­van­ten Fäl­len sowie als Opfer von Gewalt­ta­ten so früh wie mög­lich recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band (DSV) e. V. –www.deutscher-strafverteidigerverband.de – verwies.

 

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