OLG Braun­schweig, Beschluss vom 11.04.2022, AZ 1 Ws 284/21, 1 Ws 285/21

Aus­ga­be: 1–3/2022

1. Bei einer mehr­fach ange­ord­ne­ten Unter­brin­gung in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus ist über ihre Fort­dau­er in einem pro­zes­sua­len Ver­bund zu ent­schei­den; die Ent­schei­dung erfolgt aber nicht zwin­gend nach einem ein­heit­li­chen recht­li­chen Maßstab
2. Bei der Berech­nung der Fris­ten des § 67d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB ist auf die Dau­er des Voll­zugs der jewei­li­gen Unter­brin­gungs­an­ord­nung abzu­stel­len, was zur Anwen­dung unter­schied­li­cher Maß­stä­be bei der Fort­dau­er­ent­schei­dung füh­ren kann
3. Eine wei­te­re Unter­brin­gungs­an­ord­nung und die damit ver­bun­de­ne Unter­brin­gungs­dau­er ist jedoch bei der Gefähr­lich­keits­pro­gno­se und bei der all­ge­mei­nen Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung gem. § 67d Abs. 6 S. 1, 2. HS StGB zu berücksichtigen
4. Bei der Anord­nung meh­re­re Maß­re­geln nach § 63 StGB gibt es kei­ne zwin­gen­den Vor­ga­ben dazu, nach wel­cher Frist die Voll­stre­ckung der einen Maß­re­gel zur Voll­stre­ckung der ande­ren Maß­re­gel zu unter­bre­chen ist
5. Über Ein­tritt oder Nicht­ein­tritt der Füh­rungs­auf­sicht darf im Fal­le der Voll­stre­ckung meh­re­rer Maß­re­geln im Wege der Anschluss­voll­stre­ckung erst am Ende der letz­ten ver­merk­ten Maß­re­gel ent­schie­den werden

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