Beschluss vom 1. Februar 2018 – 2 Ws 760/17
Die Staatsanwaltschaft Koblenz legt den Angeschuldigten, zu denen der ehemalige Geschäftsführer sowie ein früherer Prokurist der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH zählen, in der Zeit von April 2009 bis Dezember 2014 begangene Straftaten (Bestechung/Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, Untreue sowie Beihilfe zur Bestechlichkeit und Untreue) im Zusammenhang mit der Ende April 2009 erfolgten Verlängerung eines Vertrages über Passagierabfertigungsdienstleistungen im Auftrag der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH zur Last und hat entsprechende Anklage erhoben.
So sollen (vgl. Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 22. Juli 2016) der ehemalige Geschäftsführer sowie der frühere Prokurist im April 2009 einen zwischen der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH sowie einem Dienstleistungsunternehmen bis zum 31.12.2011 bestehenden Passagierabfertigungsvertrag vorzeitig und unter Verletzung einer für den Verlängerungszeitraum bestehenden europaweiten Ausschreibungspflicht bis zum 31.12.2015 verlängert haben. Im Gegenzug soll der gleichfalls angeklagte Eigentümer der Dienstleistungsgesellschaft den weiteren Angeschuldigten finanzielle Zuwendungen (unter anderem in Form eines Beratervertrages sowie deutlich unter Marktwert veräußerter Kraftfahrzeuge) versprochen und auch geleistet haben.
Die 4. große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Koblenz hat durch Beschluss vom 27. Oktober 2017 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten abgelehnt. Aus Sicht der Kammer habe aus tatsächlichen Gründen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung der Angeschuldigten bestanden. Dabei habe offen bleiben können, ob eine Ausschreibungspflicht überhaupt bestanden habe und deren Umgehung pflichtwidrig gewesen sei, weil jedenfalls ein Nachteil zulasten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht nachzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Koblenz sofortige Beschwerde eingelegt.
Durch seinen Beschluss vom 1. Februar 2018 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz diese sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz als unbegründet verworfen. So sei kein hinreichender Tatverdacht für die den Angeschuldigten angelastete gemeinschaftliche Untreue durch Abschluss des Verlängerungsvertrags gegeben, der allein Gegenstand der angeklagten Untreuehandlung sei, da unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Aspekte ein hinreichender Verdacht der Pflichtwidrigkeit der Tathandlung der Angeschuldigten bestehe.
Zwar sei der für die Jahre 2012 bis 2014 erteilte Dienstleistungsauftrag zur Durchführung der Passagierabfertigung nach den Bestimmungen des klassischen Vergaberechts europaweit auszuschreiben gewesen, so dass in der vorgenommenen Vertragsverlängerung eine Verletzung dieser Pflicht zur europaweiten Ausschreibung zu sehen sei. Ob die Angeschuldigten dabei vorsätzlich gehandelt haben, erscheine wegen der außerordentlich schwierigen Rechtslage im Jahr 2009 aber zweifelhaft und könne hier letztlich offen bleiben. Nicht jeder Verstoß gegen die Rechtsordnung begründe nämlich zugleich eine relevante Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes (§ 266 Abs. 1 StGB). Vielmehr komme den verletzten vergaberechtlichen Bestimmungen hier in Bezug auf die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH kein vermögensschützender Charakter zu, da das Vergaberecht nicht dem Schutz des Vermögens der Gesellschaft, sondern dem des europäischen Binnenmarktes vor Wettbewerbsverzerrungen diene. Bei der Verletzung der Ausschreibungspflicht habe es sich mithin nicht um eine Pflichtverletzung i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB gehandelt.
Unabhängig von der im Zentrum der Anklageschrift stehenden Verletzung einer Pflicht zur europaweiten Ausschreibung sei der Sachverhalt auf weitere in Betracht kommende Pflichtverletzungen zu untersuchen gewesen, ohne dass dies zu einem anderen Ergebnis geführt habe. So liege in dem Vertragsabschluss ohne vorherige Zustimmung des – zu diesem Zeitpunkt nicht beschlussfähigen – Aufsichtsrats der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH keine Pflichtverletzung des damaligen Geschäftsführers. Ebenso wenig könne aus der maßgeblichen ex-ante Betrachtung ein die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschreitender, evident nachteiliger Geschäftsabschluss hergeleitet werden. Auch liege kein hinreichender Verdacht für ein Auslösen überhöhter Zahlungsverpflichtungen vor, die über Umwege zum Treupflichtigen ausgekehrt worden seien (sog. Provisions-, Schmiergeld- oder „Kick-back“-Zahlungen).
Diese Gründe wirkten letztlich auch auf den Vorwurf der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch. So fehle es nach den hier vorliegenden Gesamtumständen an einem hinreichenden Verdacht für das Vorliegen des zentralen Tatbestandsmerkmals einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Geschäftspartnern. Im Übrigen liege hinsichtlich der Wertdifferenz der Pkw nahe, dass es sich um einen Teil der Vergütung für andere zwischen den Angeschuldigten vereinbarte Vertragsverhältnisse gehandelt habe. Zugleich sei nicht widerlegbar, dass dem in der Zeit nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH geschlossenen, ordnungsgemäß über die Buchhaltung abgerechneten Beratervertrag mit der Gesellschaft des Mitangeschuldigten adäquate Beratungsleistungen zu Grunde gelegen hätten.
Weitere Informationen: https://olgko.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/nichteroeffnung-des-hauptverfahrens-gegen-frueheren-geschaeftsfuehrer-der-flughafen-frankfurt-hahn-gmbh/