OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2026, AZ 2 ORs 13/26

Ausgabe: 04-06/2026

1. Wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB macht sich nur derjenige strafbar, der die Begehung einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat in Aussicht stellt. Hiervon zu unterscheiden sind auch Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat anzusehen sind, sowie bloß situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen zu unterscheiden.

2. Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2005, NZV 2006, 388; OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2013, NZV 2013, 454). Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2025, NStZ 2025, 616).

3. Bei der Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB ist die Wechselbeziehung von Haupt- und Nebenstrafe zu berücksichtigen. Es ist deshalb darzulegen, ob die Strafzwecke bereits allein mit der Hauptstrafe oder besser durch deren Verbindung mit dem Fahrverbot erreichbar sind und ob das Fahrverbot gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wegen seiner möglicherweise besonderen Strafempfindlichkeit zu unterbleiben hat.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/2_OR…