Mit Beschluss vom 20.09.2018 hat der 3. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf ent­schie­den, dass eine Voll­stre­ckung der chi­le­ni­schen Straf­ur­tei­le gegen Dr. Hart­mut Hopp in Deutsch­land nicht zuläs­sig ist. Hopp war in Chi­le wegen der Unter­stüt­zung des Grün­ders der Colo­nia Digni­dad, Paul Schä­fer, bei der Ver­ge­wal­ti­gung von Min­der­jäh­ri­gen unter zwölf Jah­ren in vier Fäl­len und bei dem sexu­el­len Miss­brauch von Min­der­jäh­ri­gen in 16 Fäl­len zu einer Frei­heits­stra­fe von fünf Jah­ren und einem Tag ver­ur­teilt wor­den. Für die Voll­stre­ckung der aus­län­di­schen Frei­heits­stra­fe im Inland hat­te der Senat zu über­prü­fen, ob die in den chi­le­ni­schen Urtei­len getrof­fe­nen Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen aus­rei­chend sind, um auch nach deut­schem Recht eine Straf­bar­keit zu begrün­den. Das ist nach Auf­fas­sung des Senats jedoch nicht der Fall.

Die Fest­stel­lun­gen der chi­le­ni­schen Urtei­le sind trotz des außer­or­dent­li­chen Umfangs ihrer Urteils­grün­de nicht aus­rei­chend, um nach deut­schem Recht die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen einer Straf­bar­keit des Ver­ur­teil­ten Hopp wegen Bei­hil­fe zur Ver­ge­wal­ti­gung bzw. zum sexu­el­len Miss­brauch oder wegen Straf­ver­ei­te­lung zu erfül­len. Das in dem chi­le­ni­schen Urteil fest­ge­stell­te Ver­hal­ten von Hopp sei nach deut­schem Recht nicht straf­bar. Es wur­den kei­ne kon­kre­ten dien­li­chen Hand­lun­gen fest­ge­stellt, die durch eine Ein­wir­kung auf die äuße­ren Umstän­de die Tat­be­ge­hung Schä­fers zumin­dest objek­tiv erleich­tert hät­ten. Den Fest­stel­lun­gen ist auch nicht zu erse­hen, dass Hopp den Tatent­schluss oder den Aus­füh­rungs­wil­len Schä­fers bestärkt hät­te, indem er ihm durch sein Ver­hal­ten etwa ein Gefühl erhöh­ter Sicher­heit vermittelte.

Der Umstand, dass Schä­fer zur Tat­be­ge­hung die repres­si­ven und auto­ri­tä­ren Macht­struk­tu­ren der Colo­nia Digni­dad bzw. Vil­la Bavie­ra nutz­te und Hopp über Jah­re hin­weg deren Füh­rung ange­hör­te und damit die­ses Sys­tem stütz­te, rei­che eben­so wenig, wie das Mit­wir­ken Hopps bei der Grün­dung des Inter­nats, um eine Straf­bar­keit wegen Bei­hil­fe zu den Taten Schä­fers zu begrün­den. Eine Straf­bar­keit wegen Bei­hil­fe hät­te viel­mehr vor­aus­ge­setzt, dass sich kon­kre­te Hand­lungs­wei­sen mit unmit­tel­ba­rem Bezug zu dem orga­ni­sier­ten Tat­ge­sche­hen fest­stel­len lassen.

Die dies­be­züg­li­chen Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen der chi­le­ni­schen Gerich­te bele­gen indes kei­ne Hand­lun­gen Hopps, durch die Schä­fer der Zugriff auf die unter­ge­brach­ten Kin­der ermög­licht oder erleich­tert wor­den wäre. Anders als die Mit­an­ge­klag­ten M. und A. war Hopp auch nicht mit der Aus­wahl der auf­zu­neh­men­den Kin­der befasst, er führ­te Schä­fer kei­ne Kin­der zu und hat­te mit der Lei­tung des Inter­nats in der Fol­ge nichts zu tun. Die Lei­tung des Inter­nats war dem Mit­an­ge­klag­ten Dr. S. über­las­sen. Hopp war dage­gen mit der Lei­tung der Kli­nik der Colo­nia Digni­dad bzw. Vil­la Bavie­ra ein ande­rer Ver­ant­wor­tungs­be­reich zugewiesen.

Zu einer nach­träg­li­chen ergän­zen­den Beweis­erhe­bung zu Las­ten des Ver­ur­teil­ten sah sich der Senat nicht ver­an­lasst. Eine sol­che war ins­be­son­de­re aus Rechts­grün­den nicht durch­zu­füh­ren. Die Durch­füh­rung einer eige­nen Bewer­tung zur Ver­läss­lich­keit von nicht im Urteil wie­der­ge­ge­be­nen Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen ist dem Exe­qua­tur­ver­fah­ren (sie­he Erläu­te­rung unten) näm­lich grund­sätz­lich fremd. Das Exe­qua­tur­ge­richt ist regel­mä­ßig an die Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen des aus­län­di­schen Erkennt­nis­ses gebun­den. Ein anders zu beur­tei­len­der Aus­nah­me­fall könn­te etwa bei offen­sicht­lich fal­schen tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen im aus­län­di­schen Erkennt­nis oder bei gro­ben Ver­stö­ßen gegen die Grund­sät­ze eines rechts­staat­li­chen Straf­ver­fah­rens gege­ben sein. Ein der­ar­ti­ger Fall lag hier jedoch nicht vor.

Nach den Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen der chi­le­ni­schen Urtei­le hat­te Hopp im Tat­zeit­raum von 1993 bis 1997 als Arzt das Kran­ken­haus in Vil­la Bavie­ra (ehe­mals Colo­nia Digni­dad) gelei­tet und war Mit­glied deren Füh­rungs­spit­ze. Als sol­ches hat­te er das dazu gehö­ren­de Inten­siv­in­ter­nat mit­ge­grün­det. Die­se Orga­ni­sa­ti­on ermög­lich­te es dem cha­ris­ma­ti­schen Lei­ter jener Gemein­schaft, dem zwi­schen­zeit­lich in Chi­le in Straf­haft ver­stor­be­nen Paul Schä­fer, eini­ge der dort auf­häl­ti­gen Jun­gen zu ver­ge­wal­ti­gen und ande­re sexu­ell zu miss­brau­chen. Die her­aus­ge­ho­be­ne Stel­lung, die Hopp in der Orga­ni­sa­ti­on inne hat­te, ver­an­lass­te das chi­le­ni­sche Gericht zu der Annah­me, es sei aus­zu­schlie­ßen, der Haupt­tä­ter Schä­fer kön­ne sei­ne Miss­brauch­s­ta­ten ohne Bil­li­gung und Unter­stüt­zung sei­tens Hopp began­gen haben. Hopp war in Chi­le letzt­in­stanz­lich wegen Bei­hil­fe zur Ver­ge­wal­ti­gung in vier Fäl­len und Bei­hil­fe zum sexu­el­len Miss­brauch von Min­der­jäh­ri­gen in 16 Fäl­len zu einer Frei­heits­stra­fe von fünf Jah­ren und einem Tag ver­ur­teilt wor­den. Von dem Vor­wurf, in sechs wei­te­ren Fäl­len Bei­hil­fe zum sexu­el­len Miss­brauch geleis­tet zu haben, war er frei­ge­spro­chen worden.

Gegen die Ent­schei­dung des Senats des Ober­lan­des­ge­richts ist kein Rechts­mit­tel gegeben. 

Hin­weis:
Ent­schei­dun­gen aus­län­di­scher Straf­ge­rich­te kön­nen nach dem Gesetz über die inter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe in Straf­sa­chen (IRG) im soge­nann­ten Exe­qua­tur­ver­fah­ren im Inland für voll­streck­bar erklärt wer­den. Beschwer­de­instanz gegen die Ent­schei­dung des Land­ge­richts ist das Oberlandesgericht. 

§ 49 Abs. 1 Nr. 3a IRG bestimmt, dass die Voll­stre­ckung nur zuläs­sig ist, „wenn auch nach deut­schem Recht, unge­ach­tet etwai­ger Ver­fah­rens­hin­der­nis­se und gege­be­nen­falls nach sinn­ge­mä­ßer Umstel­lung des Sach­ver­halts, wegen der Tat, die dem aus­län­di­schen Erkennt­nis zugrun­de liegt, eine Stra­fe, (…) hät­te ver­hängt wer­den können“.

Akten­zei­chen OLG: III‑3 AR 158/17

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/25_09_2018_/index.php