Pres­se­mit­tei­lung des OLG Düs­sel­dorf vom 24.08.2018

In dem Ver­fah­ren gegen den 22-jäh­ri­gen Kevin T. aus Neuss und die 17-jäh­ri­ge Amal E. hat der 7. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf (Staats­schutz­se­nat) unter der Lei­tung des Vor­sit­zen­den Rich­ters am Ober­lan­des­ge­richt Lars Bach­ler am 24.08.2018 ein Urteil ver­kün­det. Kevin T. wur­de wegen Unter­stüt­zung einer aus­län­di­schen ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung zu einer Jugend­stra­fe von drei Jah­ren und neun Mona­ten ver­ur­teilt. Er bleibt in Haft. Gegen Amal E. wur­de auf neun Mona­te Jugend­stra­fe erkannt, deren Voll­stre­ckung zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wor­den ist.

In der Haupt­ver­hand­lung – die auf Grund des jun­gen Alters der Ange­klag­ten unter Aus­schluss der Öffent­lich­keit statt­fand – war mit Zustim­mung der Gene­ral­staats­an­walt­schaft die Straf­ver­fol­gung gegen die Ange­klag­ten auf den schwe­ren Vor­wurf der Unter­stüt­zung einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung im Aus­land beschränkt wor­den. Soweit Kevin T. dar­über hin­aus vor­ge­wor­fen wor­den war, die Anschlags­plä­ne eines Drit­ten den Ermitt­lungs­be­hör­den nicht ange­zeigt zu haben, wur­de das Ver­fah­ren im Hin­blick auf den ver­blei­ben­den gewich­ti­ge­ren Vor­wurf eingestellt.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Senats unter­stütz­te der Ange­klag­te im Novem­ber und Dezem­ber 2016 den geson­dert in Öster­reich ver­folg­ten Lorenz K. bei des­sen in Abspra­che mit dem sog. Isla­mi­schen Staat (IS) erfolg­ten Pla­nung eines Spreng­stoff­an­schla­ges. K. hat­te zuvor einen Treue­eid auf den IS geschwo­ren, der von einem hoch­ran­gi­gen Mit­glied der Ver­ei­ni­gung ange­nom­men wor­den war, und ließ sich von der Orga­ni­sa­ti­on bera­ten. Er hat­te den Plan ent­wi­ckelt, einen Selbst­mord­an­schlag mit­tels einer selbst­ge­bau­ten Bom­be in Neuss zu verüben.

Kevin T., der sich selbst dem IS ideo­lo­gisch zuge­hö­rig fühl­te, gewähr­te Lorenz K. in sei­ner Woh­nung in Neuss Unter­schlupf und war bei dem Bau eines Spreng­sat­zes behilf­lich, indem er Mate­ri­al zur Ver­fü­gung stell­te, Hilfs­tä­tig­kei­ten beim Bom­ben­bau ver­rich­te­te und K. – der an der Funk­ti­ons­fä­hig­keit des her­ge­stell­ten Spreng­sat­zes zwei­fel­te – bei einer Test­spren­gung begleitete.

Die zur Tat­zeit 15 Jah­re alte Ange­klag­te Amal E. hei­ra­te­te den geson­dert ver­folg­ten K. Anfang Dezem­ber 2016 wäh­rend des­sen Auf­ent­halts in Neuss nach isla­mi­schen Ritus. Sie unter­stütz­te sei­ne Anschlags­pla­nung durch Zuspra­che, die Über­sen­dung eines von ihr auf­ge­zeich­ne­ten Treue­ei­des auf den IS und die Über­las­sung von Geld­mit­teln (71 Euro) nach dem Ver­kauf ihres Mobil­te­le­fons. Nach der Tat hat sie sich mit­hil­fe ihrer Fami­lie von der isla­mis­ti­schen Sze­ne abgewandt.

Das Urteil gegen Kevin T. und Amal E. ist nicht rechtskräftig.

Akten­zei­chen: OLG Düs­sel­dorf, III‑7 StS 4/17

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/24_08_2018_/index.php