Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Revi­sio­nen der bei­den Ange­klag­ten Mar­tin M. (61 Jah­re) aus Koblenz und Tho­mas M. (56 Jah­re) aus Mecken­heim ver­wor­fen (Beschluss vom 18. Febru­ar 2020, Akten­zei­chen 3 StR 546/19).

Die bei­den Rüs­tungs­lob­by­is­ten hat­ten unbe­fugt gehei­me Erläu­te­run­gen zu einem Haus­halts­ent­wurf des Bun­des­ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­ri­ums beses­sen und wei­ter­ge­lei­tet. Des­halb hat sie der 7. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf (Staats­schutz­se­nat) unter dem Vor­sitz von Lars Bach­ler am 12. Juli 2019 wegen Offen­ba­rens von Staats­ge­heim­nis­sen zu Haft­stra­fen ver­ur­teilt: Den Ange­klag­ten Mar­tin M. zu einem Jahr und drei Mona­ten mit Bewäh­rung und den Ange­klag­ten Tho­mas M. zu zwei Jah­ren und sechs Mona­ten (Akten­zei­chen III‑7 StS 1/19). Die­se Stra­fe muss Tho­mas M. nun antreten.

Tho­mas M. war bei einem Her­stel­ler von Explo­siv­stof­fen beschäf­tigt und pfleg­te beruf­li­che sowie freund­schaft­li­che Kon­tak­te zu Mar­tin M. Die­ser war Nie­der­las­sungs­lei­ter eines in Süd­deutsch­land ansäs­si­gen Rüs­tungs­un­ter­neh­mens. Bei einer Rou­ti­ne­kon­trol­le hat­te der Sicher­heits­dienst die­ses Unter­neh­mens eine Kopie der aus dem Ver­tei­di­gungs­aus­schuss des Bun­des­ta­ges stam­men­den Aus­fer­ti­gung des Doku­ments in einem unver­schlos­se­nen Roll­con­tai­ner eines Mit­ar­bei­ters aufgefunden.

Nach den durch den Senat im Ver­lauf der Haupt­ver­hand­lung ver­nom­me­nen Sach­ver­stän­di­gen han­del­te es sich um die “Kron­ju­we­len des Ver­tei­di­gungs­haus­halts”. Falls das Doku­ment in die Hän­de eines aus­län­di­schen mili­tä­ri­schen Nach­rich­ten­we­sens gelangt wäre, hät­te sich dies für die frem­de Macht wie ein “6er im Lot­to mit Zusatz­zahl” dargestellt.

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