Der 6. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf (Staats­schutz­se­nat) hat den tune­si­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen Sief Allah H. (31) am 26. März 2020 zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von 10 Jah­ren ver­ur­teilt (Akten­zei­chen III‑6 StS 1/19). Gemein­sam mit sei­ner Ehe­frau hat­te der Ange­klag­te ab Sep­tem­ber 2017 einen jiha­dis­tisch moti­vier­ten Spreng­stoff­an­schlag in Deutsch­land vor­be­rei­tet, bei dem das töd­li­che Gift Rizin über eine Split­ter­bom­be ver­brei­tet wer­den soll­te, um “Anders­gläu­bi­ge” zu töten.

Der Vor­sit­zen­de Rich­ter Jan van Les­sen begrün­de­te das Urteil am Abend des 37. Haupt­ver­hand­lungs­tags. In dem Urteil ist auch berück­sich­tigt, dass der Ange­klag­te zuvor zwei­mal (letzt­lich ver­geb­lich) auf­ge­bro­chen war, um sich in Syri­en der ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung “Isla­mi­scher Staat” als Kämp­fer anzu­schlie­ßen. Der Ange­klag­te hat des­halb den Straf­tat­be­stand der Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Gewalt­tat in ins­ge­samt drei Fäl­len ver­wirk­licht. In dem letz­ten Fall hat er sich zugleich der vor­sätz­li­chen Her­stel­lung einer bio­lo­gi­schen Waf­fe schul­dig gemacht.

Die zur Ver­ur­tei­lung gelang­ten Taten sind durch eine Viel­zahl von Beweis­mit­teln belegt, ins­be­son­de­re durch Asser­va­te, die in den Woh­nun­gen der Ehe­leu­te in Köln-Chor­wei­ler sicher­ge­stellt wur­den. Sie bele­gen, dass die Ange­klag­ten bei der Her­stel­lung eines Spreng­sat­zes weit fort­ge­schrit­ten waren und aus Rizi­nus­boh­nen, die sie im Inter­net bestellt hat­ten, bereits eine erheb­li­che Men­ge des Toxins Rizin her­ge­stellt hat­ten. Auf ihren Mobil­te­le­fo­nen wur­den radi­kal­is­la­mi­sche Inhal­te gefun­den, die ihre Radi­ka­li­sie­rung und den dar­auf grün­den­den Ent­schluss zur Bege­hung eines ter­ro­ris­ti­schen Anschlags bele­gen. Durch den geplan­ten Anschlag hät­te es mit hoher Wahr­schein­lich­keit zahl­rei­che Todes­op­fer und Ver­letz­te gege­ben. Er konn­te durch den Zugriff der Poli­zei am 12. Juni 2017 ver­hin­dert werden.

Der Ange­klag­te hat gegen das Urteil Revi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof ein­ge­legt. Das Ver­fah­ren gegen sei­ne Ehe­frau ist abge­trennt und wird am 1. April 2020 fort­ge­setzt. Ergän­zend wird auf die Pres­se­mit­tei­lung vom 7. Mai 2019 Bezug genommen.

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