Pres­se­mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf, Nr. 30/2023 vom 31.08.2023:

Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf: Urteil in dem Staats­schutz­ver­fah­ren gegen Moha­med A. wegen geheim­dienst­li­cher Agententätigkeit

Der 7. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf hat am 31. August 2023 unter Lei­tung des Vor­sit­zen­den Rich­ters am Ober­lan­des­ge­richt Lars Bach­ler einen 36-jäh­ri­gen marok­ka­ni­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen wegen geheim­dienst­li­cher Agen­ten­tä­tig­keit zu einer Frei­heits­stra­fe von einem Jahr und neun Mona­ten ver­ur­teilt, die der Senat unter ande­rem im Hin­blick auf eine anzu­rech­nen­de Unter­su­chungs­haft von mehr als neun Mona­ten zur Bewäh­rung aus­ge­setzt hat. Fer­ner hat der Senat die Ein­zie­hung des Wer­tes von Tat­er­trä­gen in Höhe von 4.326,86 Euro ange­ord­net (Akten­zei­chen III‑7 StS 2/23).

In den Schluss­vor­trä­gen hat­te der Gene­ral­bun­des­an­walt eine Frei­heits­stra­fe von zwei Jah­ren und sechs Mona­ten bean­tragt, die Ver­tei­di­gung eine Bewährungsstrafe.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Senats beschaff­te sich der Ange­klag­te über­wie­gend aus öffent­lich zugäng­li­chen Quel­len im Auf­trag eines marok­ka­ni­schen Geheim­diens­tes Infor­ma­tio­nen über eine oppo­si­tio­nel­le Grup­pe um zwei in Deutsch­land leben­de deutsch-marok­ka­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge und gab die­se an den Geheim­dienst wei­ter. Die Grup­pe trat für die Rech­te einer in Marok­ko leben­den Volks­grup­pe ein und orga­ni­sier­te fried­li­che Pro­tes­te in Deutsch­land und Europa.

Der Ange­klag­te erhielt als Gegen­leis­tung für sei­ne Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fun­gen, die sich über einen Zeit­raum von etwa acht Mona­ten erstreck­ten, vom marok­ka­ni­schen Geheim­dienst Flug­ti­ckets für pri­va­te Reisen.

Ins­be­son­de­re auf­grund eines voll­um­fäng­li­chen Geständ­nis­ses des Ange­klag­ten hat der Senat für die geheim­dienst­li­che Agen­ten­tä­tig­keit gem. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB, für die das Gesetz Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren vor­sieht, eine Frei­heits­stra­fe von einem Jahr und neun Mona­ten für tat- und schuld­an­ge­mes­sen erach­tet. Dabei hat der Senat allein die Hand­lun­gen des Ange­klag­ten berück­sich­tigt, die sich gegen in Deutsch­land leben­de und hier legal betä­ti­gen­de Akti­vis­ten rich­te­ten. Ins­ge­samt hat damit der Ange­klag­te kei­ne bedeut­sa­men Tätig­kei­ten für den marok­ka­ni­schen Geheim­dienst geleis­tet, zumal die aus­ge­späh­ten Akti­vis­ten ohne­hin in öffent­lich zugäng­li­chen sozia­len Medi­en regie­rungs­kri­tisch prä­sent waren. Für die­se Akti­vis­ten ist die Tat des Ange­klag­ten ohne erkenn­ba­re Kon­se­quen­zen durch den marok­ka­ni­schen Staat geblieben.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Der Ange­klag­te und der Gene­ral­bun­des­an­walt kön­nen Revi­si­on ein­le­gen, über die der Bun­des­ge­richts­hof zu ent­schei­den hätte.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere…