Pres­se­mit­tei­lung Nr. 3/2023 des OLG Düs­sel­dorf vom 10.02.2023:

Das Staats­schutz­ver­fah­ren gegen den deut­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen R. ende­te heu­te, am 10. Febru­ar 2023, durch Urteil des 6. Straf­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf (Staats­schutz­se­nat) unter Lei­tung des Vor­sit­zen­den Rich­ters am Ober­lan­des­ge­richt Jan van Lessen.

Der Senat hat den bis zur Urteils­ver­kün­dung inhaf­tier­ten Jugend­li­chen wegen Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Gewalt­tat in Tat­ein­heit mit vor­sätz­li­chem uner­laub­ten Her­stel­len von Schuss­waf­fen in Tat­ein­heit mit vor­sätz­li­chem uner­laub­ten Besitz von Schuss­waf­fen zu einer Jugend­stra­fe von zwei Jah­ren ver­ur­teilt und deren Voll­stre­ckung zur Bewäh­rung aus­ge­setzt. In dem Beschluss zur Bewäh­rung hat der Senat dem Ange­klag­ten unter ande­rem die Wei­sun­gen erteilt, sich unver­züg­lich in die sta­tio­nä­re psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung einer Kin­der-und Jugend­psych­ia­trie zu bege­ben, anschlie­ßend in eine betreu­te Wohn­form einer Jugend­hil­feein­rich­tung sowie an einem Dera­di­ka­li­sie­rungs­pro­gramm teilzunehmen.

Die Haupt­ver­hand­lung hat­te am 9. Dezem­ber 2022 begon­nen und ende­te mit der heu­ti­gen Urteils­ver­kün­dung am sieb­ten Ver­hand­lungs­tag. Die Öffent­lich­keit war am ers­ten Ver­hand­lungs­tag im Inter­es­se des sowohl im Tat­zeit­raum als auch im Ver­hand­lungs­zeit­raum jugend­li­chen Ange­klag­ten für die gesam­te Ver­hand­lung ein­schließ­lich der Urteils­ver­kün­dung aus­ge­schlos­sen worden.

In den Schluss­vor­trä­gen bean­trag­te die Bun­des­an­walt­schaft eine Jugend­stra­fe von drei Jah­ren, die Ver­tei­di­gung eine Jugend­stra­fe im bewäh­rungs­fä­hi­gen Bereich.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Senats haben sich die Ankla­ge­vor­wür­fe – Pres­se­mit­tei­lung des Gene­ral­bun­des­an­walts vom 10.11.2022 – exter­ner Link, öff­net neu­es Brow­ser­fens­ter / neu­en Brow­ser-Tab im Wesent­li­chen bestä­tigt. Der Ange­klag­te plan­te einen rechts­ex­tre­mis­tisch moti­vier­ten Anschlag auf das vom ihm besuch­te Gym­na­si­um in Essen und woll­te dabei Leh­rer und Schü­ler töten. Zur Vor­be­rei­tung des Anschlags ver­schaff­te er sich unter ande­rem die wesent­li­chen Bestand­tei­le für den Bau poten­ti­ell töd­lich wir­ken­der Spreng­sät­ze und bau­te zwei funk­ti­ons­tüch­ti­ge Schieß­ge­rä­te. Auch ver­füg­te er über wei­te­re Waf­fen wie Mes­ser, Mache­ten, Schlag­rin­ge, Arm­brüs­te sowie Luft­druck- und Schreck­schuss­pis­to­len. Zu dem geplan­ten Anschlag kam es nicht, da er am 12.05.2022 ver­haf­tet wurde.

Der Ange­klag­te hat das Tat­ge­sche­hen in der Haupt­ver­hand­lung ein­ge­räumt und dazu bei­getra­gen, dass die Ver­hand­lung inner­halb weni­ger Wochen durch­ge­führt wer­den konnte.

Die Stra­fe für den Jugend­li­chen rich­tet sich nach dem vom Erzie­hungs­ge­dan­ken gepräg­ten Jugend­straf­recht. Sei­ne Moti­va­ti­on, Defi­zi­te sei­ner Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung psy­cho­the­ra­peu­tisch bear­bei­ten und sich von sei­nem ras­sis­ti­schen und anti­se­mi­ti­schen Welt­bild lösen zu wol­len, war maß­geb­lich dafür, dass die Stra­fe gemes­sen an der Schwe­re der Tat ver­gleichs­wei­se mil­de aus­fal­len und zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wer­den konn­te. Zuguns­ten des straf­recht­lich nicht vor­be­las­te­ten Jugend­li­chen hat der Senat dabei auch sein umfas­sen­des Geständ­nis berücksichtigt.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Der Ange­klag­te sowie der Gene­ral­bun­des­an­walt kön­nen dage­gen Revi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof einlegen.

Das schrift­li­che Urteil wird erst in eini­gen Wochen vor­lie­gen. Wenn es zuge­stellt und anony­mi­siert ist, wird es in die Recht­spre­chungs­da­ten­bank www.nrwe.de ein­ge­stellt werden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere…