Gegen eine Gesell­schaft, die Zah­lungs­diens­te ohne die nach dem Zah­lungs­diens­te­auf­sichts­ge­setz (ZAG) erfor­der­li­che Erlaub­nis aus­ge­führt haben soll und gegen deren Geschäfts­füh­re­rin des­we­gen ein begrün­de­ter Straf­tat­ver­dacht besteht, kann ein Ver­mö­gens­ar­rest in Höhe der Beträ­ge ver­hängt wer­den, die die Gesell­schaft im Zusam­men­hang mit den uner­laub­ten Geschäf­ten erlangt haben soll und die im Fal­le einer spä­te­ren straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung der Ein­zie­hung unterliegen.

Aus­ge­hend von die­ser Rechts­la­ge hat der 4. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm am 04.01.2018 die wei­te­re Beschwer­de einer Gesell­schaft aus Gre­ven gegen die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Müns­ter als zunächst zustän­di­ges, ers­tes Beschwer­de­ge­richt (Beschluss des Land­ge­richts Müns­ter vom 30.05.2017, Az. 7 Qs 12/17 LG Müns­ter) ver­wor­fen. Damit hat auch der erst­in­stanz­li­che Beschluss des Amts­ge­richts Müns­ter vom 06.01.2017 (Az. 23 Gs 6118/16 AG Müns­ter) Bestand.

Die Beschul­dig­te ist Geschäfts­füh­re­rin der beschwer­de­füh­ren­den Gesell­schaft. Ihr, der Beschul­dig­ten, wird zur Last gelegt, mit der Gesell­schaft nach dem ZAG erlaub­nis­pflich­ti­ge Zah­lun­gen ohne die erfor­der­li­che Erlaub­nis der zustän­di­gen Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) aus­ge­führt und sich damit gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG straf­bar gemacht zu haben. Als Geschäfts­füh­re­rin der Gesell­schaft soll sie im Auf­trag eines Unter­neh­mens, wel­ches die Kryp­to­wäh­rung “One­Co­in” ver­treibt, Kauf­preis­zah­lun­gen von Kun­den des Unter­neh­mens auf Kon­ten der Gesell­schaft ver­ein­nahmt und — auf­grund einer Abspra­che mit dem Unter­neh­men — unver­züg­lich auf ande­re, zum Teil außer­eu­ro­päi­sche Unter­neh­mens­kon­ten wei­ter­ge­lei­tet haben. Für die­se Dienst­leis­tung soll die Gesell­schaft eine Pro­vi­si­on in Höhe von 1 % der wei­ter­ge­lei­te­ten Zah­lun­gen erhal­ten haben. In der Zeit von Dezem­ber 2015 bis August 2016 sol­len auf die­se Wei­se über 350 Mil­lio­nen Euro Kun­den­gel­der trans­fe­riert wor­den sein, aus denen der beschwer­de­füh­ren­den Gesell­schaft jeden­falls 2.966.972 Euro Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen zuge­flos­sen sein sollen.

Auf­grund der vor­ste­hend beschrie­be­nen Ver­dachts­mo­men­te hat das Amts­ge­richt Müns­ter — einen drin­gen­den Tat­ver­dacht gegen die Beschul­dig­te zugrun­de legend — einen ding­li­chen Arrest in Höhe von 2.966.972 Euro in das Ver­mö­gen der beschwer­de­füh­ren­den Gesell­schaft ange­ord­net. Die Gesell­schaft habe, so das Amts­ge­richt, im Fal­le einer Ver­ur­tei­lung der Beschul­dig­ten vor­aus­sicht­lich Wer­ter­satz in die­ser Höhe für die erlang­ten Ver­mö­gens­vor­tei­le aus den — man­gels Erlaub­nis — ver­bo­te­nen Geschäf­ten zu leis­ten. Auf die Beschwer­de der Gesell­schaft hat das Land­ge­richt Müns­ter die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Müns­ter bestätigt.

Die wei­te­re Beschwer­de der Gesell­schaft gegen die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Müns­ter hat der 4. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm als unbe­grün­det verworfen.

Die Arrest­an­ord­nung sei gerecht­fer­tigt, so der Senat. Sie sei nach dem aktu­ell gel­ten­den Ver­fah­rens­recht zu beur­tei­len. Nach die­sem genü­ge bereits die begrün­de­te Annah­me dafür, dass die Vor­aus­set­zun­gen der Ein­zie­hung von Wer­ter­satz vor­lä­gen, um den nun­mehr als “Ver­mö­gens­ar­rest” bezeich­ne­ten ding­li­chen Arrest anzuordnen.

Unge­ach­tet des­sen gebe es im vor­lie­gen­den Fall auch drin­gen­de Grün­de für die Annah­me, dass die beschlag­nahm­ten Gel­der als Wer­ter­satz der Ein­zie­hung unter­lie­gen könn­ten. Die Vor­aus­set­zun­gen hier­für hät­ten die Vor­in­stan­zen zutref­fend bejaht. Die beschwer­de­füh­ren­de Gesell­schaft, für wel­che die Beschul­dig­te als Geschäfts­füh­re­rin gehan­delt habe, sei als Zah­lungs­dienst­leis­te­rin im Sin­ne des ZAG tätig gewor­den. Inso­weit genü­ge, dass sie Bar- und Buch­geld auf ihren Kon­ten ent­ge­gen­ge­nom­men und anschlie­ßend auf Kon­ten des sie beauf­tra­gen­den Unter­neh­mens, der Ver­käu­fe­rin der Kryp­to­wäh­rung, wei­ter­ge­lei­tet habe. Eine Erlaub­nis der BaFin für die­se Trans­ak­ti­ons­ge­schäf­te habe zum Tat­zeit­punkt nicht vorgelegen.

Uner­heb­lich sei inso­weit, dass die beschwer­de­füh­ren­de Gesell­schaft zwi­schen­zeit­lich einen Zulas­sungs­an­trag als Zah­lungs­dienst­leis­ter gestellt habe. Das Land­ge­richt habe in sei­nem ange­foch­te­nen Beschluss zutref­fend aus­ge­führt, dass (drin­gen­de) Anhalts­punk­te dafür vor­lä­gen, dass die­ser Antrag jeden­falls zur Tat­zeit nicht geneh­mi­gungs­fä­hig gewe­sen wäre. In die­sem Fall mate­ri­ell rechts­wid­rig erbrach­ter Zah­lungs­dienst­leis­tun­gen unter­lie­ge die beschlag­nahm­te Sum­me auch dann der Ein­zie­hung, wenn die beschwer­de­füh­ren­de Gesell­schaft spä­ter als Zah­lungs­dienst­leis­ter zuge­las­sen werde.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/02_02_2018_/index.php