(Worms) Der 1. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln hat eine Ent­schei­dung des Land­ge­richts Bonn bestä­tigt, wonach ein Fahr­gast sich wegen Beför­de­rungs­er­schlei­chung auch dann straf­bar macht, wenn er an sei­ner Müt­ze einen Zet­tel mit der sicht- und les­ba­ren Auf­schrift “Ich fah­re schwarz” ange­bracht hat.

Dar­auf ver­weist so der Worm­ser Fach­an­walt für Straf­recht Jür­gen Möthrath, Prä­si­dent des Deut­schen Straf­ver­tei­di­ger Ver­ban­des (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, unter Hin­weis auf eine ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Köln vom 28.09.2015 zu sei­ner Ent­schei­dung, Az. III‑1 RVs 118/15.

Der Ange­klag­te hat­te am 11.11.2011 in Köln den ICE Rich­tung Frankfurt/Main bestie­gen und sich einen Sitz­platz gesucht, ohne über eine Fahr­kar­te zu ver­fü­gen; zuvor hat­te er einen Zet­tel mit der Auf­schrift “Ich fah­re schwarz” in sei­ne umge­klapp­te Woll­müt­ze gesteckt, ohne sich beim Ein­stei­gen oder bei der Sitz­platz­su­che einem Mit­ar­bei­ter der Deut­schen Bun­des­bahn zu prä­sen­tie­ren. Erst bei einer rou­ti­ne­mä­ßi­gen Fahr­schein­kon­trol­le wur­de der Zug­be­glei­ter auf den Ange­klag­ten und den von die­sem getra­ge­nen Zet­tel aufmerksam.

Der Senat geht wie das Land­ge­richt davon aus, dass unge­ach­tet der an der Müt­ze ange­brach­ten Mit­tei­lung das Ver­hal­ten des Ange­klag­ten den Straf­tat­be­stand der Beför­de­rungs­er­schlei­chung gemäß § 265a erfüllt, wenn er in den abfahr­be­rei­ten ICE ein­steigt, sich anschlie­ßend einen Sitz­platz sucht und dem Zug­be­glei­ter erst bei rou­ti­ne­mä­ßi­ger Kon­trol­le auf­fällt. Denn mit die­sem Ver­hal­ten gebe er sich den Anschein, er erfül­le die nach den Geschäfts­be­din­gun­gen der Bahn erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Beför­de­rung. Der an der Müt­ze ange­brach­te Zet­tel mit der Auf­schrift “Ich fah­re schwarz” erschüt­te­re die­sen Ein­druck nicht. Hier­zu wäre erfor­der­lich, dass der Fahr­gast offen und unmiss­ver­ständ­lich zum Aus­druck bringt, den Fahr­preis nicht ent­rich­ten zu wol­len. Dass ande­re Fahr­gäs­te vor Fahrt­an­tritt oder wäh­rend der Fahrt die Auf­schrift wahr­neh­men, sei uner­heb­lich. So sei es nach den Beför­de­rungs­be­din­gun­gen mög­lich gewe­sen, noch im Zug einen Fahr­schein zu lösen, so dass das Ver­hal­ten des Ange­klag­ten zunächst regel­kon­form erschien. Auch inter­es­sie­re sich ein Fahr­gast regel­mä­ßig nicht dafür, ob ande­re Fahr­gäs­te über eine Fahr­kar­te ver­füg­ten. Schließ­lich sei es nicht Sache der ande­ren Fahr­gäs­te, den Fahr­preis­an­spruch der Deut­schen Bahn AG durch­zu­set­zen oder den Fahr­gast ohne Fahr­schein an der Beför­de­rung zu hindern.

Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechts­mit­tel nicht mehr gegeben.

Möthrath riet, in allen straf­recht­lich rele­van­ten Fäl­len sowie als Opfer von Gewalt­ta­ten so früh wie mög­lich recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem Deut­schen Straf­ver­tei­di­ger Ver­band (DSV) e. V. -www.deutscher-strafverteidigerverband.de — verwies.

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Jür­gen Möthrath
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