Der Para­graf, mit dem Volks­ver­het­zung unter Stra­fe gestellt wird (§ 130 StGB), greift auch bei der pau­scha­len Ver­un­glimp­fung von Frau­en ein. Zwar ist der Haupt­an­wen­dungs­be­reich der Vor­schrift der Schutz von Min­der­hei­ten, das Gesetz erfasst aber nach Wort­laut, Sinn und Zweck auch Angrif­fe auf die Men­schen­wür­de von Frau­en. Das hat der 1.Strafsenat des Ober­lan­des­ge­richts Köln mit Urteil vom 09.06.2020 ent­schie­den und einen Frei­spruch des Land­ge­richts Bonn aufgehoben.

Der Ange­klag­te hat­te auf einer von ihm betrie­be­nen Home­page im Inter­net in zahl­rei­chen Bei­trä­gen Frau­en u.a. als “Men­schen zwei­ter Klas­se”, “min­der­wer­ti­ge Men­schen” und “den Tie­ren näher­ste­hend” bezeich­net. Das Amts­ge­richt Bonn hat­te ihn daher zu einer Geld­stra­fe von 55 Tages­sät­zen ver­ur­teilt. Auf die Beru­fung des Ange­klag­ten hat das Land­ge­richt Bonn die­sen aus Rechts­grün­den frei­ge­spro­chen. Es hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur Grup­pen schüt­ze, die durch ihre poli­ti­sche oder welt­an­schau­li­che Über­zeu­gung oder ihre sozia­len oder wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se, ihren Beruf oder ihre sozia­le Funk­ti­on erkenn­bar sei­en. Eine geschlechts­spe­zi­fi­sche Bestim­mung neh­me die Norm dage­gen nicht vor. Die Gesetz­ge­bungs­ge­schich­te zei­ge, dass der all­ge­mei­ne Geschlech­ter­schutz von der Norm gera­de nicht beab­sich­tigt sei.

Auf die Revi­si­on der Staats­an­walt­schaft hat der 1.Strafsenat des Ober­lan­des­ge­richts Köln den Frei­spruch auf­ge­ho­ben und die Sache zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an eine ande­re Straf­kam­mer des Land­ge­richts Bonn zurück­ver­wie­sen. Zur Begrün­dung hat der Senat aus­ge­führt, dass zu den von § 130 StGB geschütz­ten “Tei­len der Bevöl­ke­rung” auch Frau­en zäh­len. Dies erge­be sich aus dem Wort­laut des Geset­zes, der Aus­le­gungs­his­to­rie, der Sys­te­ma­tik und aus dem Zweck der Vorschrift.

Zwar wer­de in der juris­ti­schen Fach­li­te­ra­tur ver­ein­zelt argu­men­tiert, dass die Vor­schrift nur dem Min­der­hei­ten­schutz die­nen sol­le, und aus die­sem Grund die Vor­schrift für Frau­en als sta­tis­ti­sche Mehr­heit der Bevöl­ke­rung nicht anwend­bar sei. Dafür kön­ne als Argu­ment ins Feld geführt wer­den, dass Ange­hö­ri­ge der Mehr­heits­be­völ­ke­rung von Ande­ren nichts zu befürch­ten hät­ten, weil ihnen allei­ne die zah­len­mä­ßi­ge Über­le­gen­heit genü­gend Schutz bie­te. Eine sol­che Kon­zep­ti­on fin­de aber im Geset­zes­wort­laut kei­nen Aus­druck. Im Übri­gen kön­ne die Rechts­an­wen­dung kaum von Zufäl­lig­kei­ten der (mög­li­cher­wei­se wech­seln­den) Majo­ri­tä­ten­bil­dung abhän­gig gemacht wer­den. Auch zei­ge die His­to­rie der Vor­schrift eine Ent­wick­lung zu einem umfas­sen­den “Anti-Dis­kri­mi­nie­rungs­tat­be­stand” auf. Der in den Schutz­be­reich ein­be­zo­ge­ne Teil der Bevöl­ke­rung sei kei­nes­wegs anhand der aus­drück­lich erwähn­ten Merk­ma­le beschränkt. Zwar möge der Haupt­an­wen­dungs­be­reich der Vor­schrift in der Pra­xis nach wie vor im Bereich rechts­ra­di­ka­ler Het­ze gegen Min­der­hei­ten lie­gen. Unter die Vor­schrift fie­len aber auch dis­kri­mi­nie­ren­de Äuße­run­gen gegen Frauen.

Da der Ange­klag­te mit sei­nen Äuße­run­gen Frau­en unter Miss­ach­tung des Gleich­heits­sat­zes als unter­wer­tig dar­ge­stellt und ihre Men­schen­wür­de ange­grif­fen habe, sei davon aus­zu­ge­hen, dass er den Tat­be­stand der Volks­ver­het­zung erfüllt habe.

Eine Stra­fe konn­te der Senat als Revi­si­ons­ge­richt aus Rechts­grün­den nicht ver­hän­gen. Die Sache wird zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Land­ge­richt Bonn zurückverwiesen.

Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Köln vom 09.06.2020 — Az. III-1RVs 77/20.

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