OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 26.04.2022, AZ 2 RBs 31/22

Aus­ga­be: 03/04–2022

1.
Der Rege­lungs­be­reich eines rechts auf­ge­stell­ten Ver­kehrs­zei­chens (hier: Beschrän­kung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit durch Zei­chen 274) umfasst im Sin­ne einer quer zur gesam­ten Fahr­bahn ver­lau­fen­den Linie sämt­li­che Fahr­strei­fen. Dies gilt auch auf einer Auto­bahn, die in Höhe des von dem Fahr­zeug­füh­rer ledig­lich rechts wahr­ge­nom­me­nen Schil­des aus zwei durch­ge­hen­den Fahr­strei­fen sowie einem kom­bi­nier­ten Ein­fä­de­lungs- und Aus­fä­de­lungs­strei­fen besteht.
2.
Regt der Betrof­fe­ne in der Haupt­ver­hand­lung an, das Ver­fah­ren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein­zu­stel­len, und möch­te das Gericht die­ser Anre­gung nicht fol­gen, ist es von Rechts wegen nicht gebo­ten, dass sich das Gericht hier­zu durch einen Zwi­schen­be­scheid äußert. Das Feh­len einer förm­li­chen Ableh­nung durch Beschluss begrün­det kei­ne Ver­let­zung des recht­li­chen Gehörs.
3.
Dass bei einem stan­dar­di­sier­ten Mess­ver­fah­ren (hier: Laser­hand­mess­ge­rät Riegl FG 21‑P) Mess­da­ten nicht gespei­chert wer­den, führt nicht zu einem Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot. Die Ver­wert­bar­keit des Mess­ergeb­nis­ses hängt nicht von der Rekon­stru­ier­bar­keit des Mess­vor­gangs anhand gespei­cher­ter Mess­da­ten ab.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf…