OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 26.07.2022, AZ 2 RBs 71/22

Aus­ga­be: 06/07–2022

1.
Bei der Bean­stan­dung, das Amts­ge­richt habe einen Beweis­an­trag rechts­feh­ler­haft nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abge­lehnt, han­delt es sich der Sache nach um eine Auf­klä­rungs­rü­ge, die nur dann in zuläs­si­ger Wei­se erho­ben ist, wenn eine kon­kre­te Bewei­s­tat­sa­che behaup­tet, ein bestimm­tes Beweis­mit­tel benannt und dar­ge­legt wird, wel­che Umstän­de den Tatrich­ter zur wei­te­ren Beweis­auf­nah­me hät­ten drän­gen müs­sen und wel­ches Beweis­ergeb­nis von der unter­blie­be­nen Beweis­erhe­bung zu erwar­ten gewe­sen wäre.
2.
Der Tatrich­ter ist nicht gehal­ten, Unter­la­gen, über die auch die Ermitt­lungs­be­hör­den nicht ver­fü­gen und die ledig­lich der Ver­tei­di­ger aus sei­ner Per­spek­ti­ve für bedeut­sam hält, außer­halb der rich­ter­li­chen Auf­klä­rungs­pflicht bei Drit­ten herbeizuschaffen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf…