OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 11.04.2022, AZ 2 RBs 25/22

Aus­ga­be: 1–3/2022

1.
Dass bei einem stan­dar­di­sier­ten Mess­ver­fah­ren (hier: PoliScan FM1, Soft­ware­ver­si­on 4.4.9) Mess­da­ten nicht gespei­chert wer­den, führt nicht zu einem Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot. Die Ver­wert­bar­keit des Mess­ergeb­nis­ses hängt nicht von der Rekon­stru­ier­bar­keit des Mess­vor­gangs anhand gespei­cher­ter Mess­da­ten ab.
2.
Wird in der Haupt­ver­hand­lung Wider­spruch gegen die Ver­wer­tung eines Beweis­mit­tels erho­ben, ist es von Rechts wegen nicht gebo­ten, dass sich das Tat­ge­richt hier­zu durch einen Zwi­schen­be­scheid oder in den Urteils­grün­den äußert. Das Unter­blei­ben einer tat­rich­ter­li­chen Äuße­rung zu dem Ver­wer­tungs­wi­der­spruch ver­letzt weder den Anspruch auf recht­li­ches Gehör noch den Grund­satz des fai­ren Verfahrens.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/…