1. Bei der Rot­licht­über­wa­chung mit dem Mess­ge­rät Poliscan FM1 han­delt es sich um ein stan­dar­di­sier­tes Messverfahren.

2. Es bedarf kei­ner Aus­füh­run­gen zu der Dau­er der Gelb­pha­se, der zuläs­si­gen und vom Betrof­fe­nen ein­ge­hal­te­nen Geschwin­dig­keit und sei­nem Abstand von der Ampel bei deren Umschal­ten auf Rot­licht, wenn der Rot­licht­ver­stoß inner-halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten began­gen wurde.

3. Von der vor­zu­wer­fen­den Rot­zeit, die das Mess­ge­rät Poliscan FM1 nach den PTB-Anfor­de­run­gen unter Berück­sich­ti­gung sämt­li­cher Ein­fluss­fak­to­ren auto­ma­tisch ermit­telt, ist kei­ne (wei­te­re) Tole­ranz in Abzug zu bringen.

4. Ver­wei­gert die Buß­geld­be­hör­de die Her­aus­ga­be von Mess­un­ter­la­gen oder Mess­da­ten, bedarf es für eine zuläs­si­ge Gehörsrü­ge der Dar­le­gung, dass ein Antrag auf gericht­li­che Ent­schei­dung nach § 62 OWiG gestellt, in der Haupt­ver­hand­lung deren Unter­bre­chung oder Aus­set­zung bean­tragt und die­ser Antrag durch Gerichts­be­schluss abge­lehnt oder nicht beschie­den wurde.

5. Die blo­ße Nicht­bei­zie­hung von Mess­un­ter­la­gen oder Mess­da­ten, die sich nicht bei der Akte befin­den, berührt nicht den Schutz­be­reich des Grund­rechts auf recht­li­ches Gehör.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf…