OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2022, AZ 5 Ws 270/22

Ausgabe: 11-12/2022

Funktionell zuständig für einen in laufender Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO alleine der Vorsitzende. Dies gilt – über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend – nicht nur für die Bestellung, sondern auch für die Ablehnung eines solchen Antrags.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/…