OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2022, AZ 2 Ws 26/22

Ausgabe: 1-3/2022

1. Ist eine freiheitsentziehende Maßregel drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils nicht vollzogen worden, ist bei der nach § 67c Abs. 2 StGB vorzunehmenden Prüfung des weiteren Schicksals der Maßregel die Einholung eines Prognosegutachtens nicht obligatorisch.
2. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, im Fall der Erledigung einer Maßregel, mit deren Vollzug drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils noch nicht begonnen worden ist, eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer bislang ebenfalls noch nicht vollzogenen Begleitstrafe zu treffen.

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