(Kiel) An der Ent­schei­dung des Land­ge­richts Ber­lin in sei­nem Urteil vom 27. Febru­ar 2017 (Az. 535 Ks 8/16), dass die bei­den Ange­klag­ten Ham­di H. und Mar­vin N. mit beding­tem Tötungs­vor­satz han­del­ten und des­we­gen als Mör­der zu bestra­fen waren, bestehen erheb­li­che Bedenken.

Der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Vize­prä­si­dent des DSV Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band e. V., Worms äußert hier­zu sei­ne per­sön­li­che Auf­fas­sung, die sicher­lich nicht geteil­tes Echo fin­den wird.

Das Gericht hat bei­den Ange­klag­ten unter­stellt, gewusst zu haben, was ihr Ver­hal­ten für Aus­wir­kun­gen für ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer haben könn­te und dass sie die­se mög­li­chen Fol­gen bewusst bil­li­gend in Kauf genom­men haben, d.h., den Tod Drit­ter bil­li­gend in Kauf nahmen.

Die aus der Pres­se­er­klä­rung ver­laut­bar­ten Inhal­te des Urteils über­zeu­gen aus gleich meh­re­ren Grün­den nicht. In einer Fall­kon­stel­la­ti­on wie der vor­lie­gen­den bedarf die Begrün­dung des sub­jek­ti­ven Tat­be­stan­des, also u.a. des Vor­sat­zes der bei­den Ange­klag­ten, einer sehr dif­fe­ren­zier­ten und ein­zel­fall­be­zo­ge­nen Begrün­dung unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung psy­cho­lo­gi­scher Erkennt­nis­se. Einer der renom­mier­tes­ten Psy­cho­lo­gen aller Zei­ten, Paul Watz­la­wick, wies schon vor gerau­mer Zeit dar­auf hin, dass sich das Inner­psy­chi­sche sich objek­tiv nicht fest­stel­len lässt und wir uns des­halb mit Ver­mu­tun­gen und Rück­schlüs­sen begnü­gen müs­sen, die meist von gerin­ger Ver­läss­lich­keit sind. Hier­zu im Ein­zel­nen wie folgt:

  • Ers­tens sind här­te­re Stra­fen ein unge­eig­ne­tes Mit­tel zur Ein­stel­lungs­än­de­rung von Menschen

Die Ver­ur­tei­lung von Ham­di H. und Mar­vin N. wegen Mor­des mit der Fol­ge lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe wird, ent­ge­gen der Auf­fas­sung von vie­len Dis­ku­tan­ten, kei­ne abschre­cken­de Wir­kung ent­fal­ten. Die kri­mi­no­lo­gi­sche und sozi­al­psy­cho­lo­gi­sche For­schung hat in die­sem Kon­text kei­nen Zusam­men­hang zwi­schen der Här­te einer Stra­fe und Rück­gang der Straf­ta­ten bestä­ti­gen kön­nen. Här­te­re Stra­fen haben kei­nen Ein­fluss auf die Rück­fall­wahr­schein­lich­keit. Als extrems­tes Bei­spiel mag hier die Voll­stre­ckung der Todes­stra­fe die­nen in Län­dern, in denen eine sol­che Stra­fe z.B. bei Dro­gen­de­lik­ten oder Tötungs­de­lik­ten voll­streckt wird. Denn die Voll­stre­ckung die­ser Stra­fe zeigt gera­de, dass sie nicht abschre­ckend wirkt(e). Nichts­des­to­trotz besteht ein ver­brei­te­ter Irr­glau­ben von der abschre­cken­den Wir­kung har­ter Stra­fen, der auch vor­lie­gend die Ent­schei­dungs­fin­dung des LG Ber­lin mut­maß­lich stark präg­te. Hin­zu tritt, dass hohe Stra­fen nicht dazu füh­ren, dass sich ande­re Raser ver­stärkt an Tem­po­li­mits hal­ten. In aller Regel füh­ren sol­che Sank­tio­nen allen­falls dazu, dass sich der betref­fen­de Raser ängst­lich bemüht, sich nicht erwi­schen zu las­sen. Sozi­al­psy­cho­lo­gen spre­chen in die­sem Kon­text von der sog. exter­nen Recht­fer­ti­gung, die kei­ne nach­hal­ti­gen Ver­hal­tens- und Ein­stel­lungs­än­de­run­gen bewirkt.

In die­sem Zusam­men­hang darf auch nicht außer Acht gelas­sen wer­den, dass die Anzahl töd­li­cher Ver­kehrs­un­fäl­le bei erfor­der­li­cher lang­fris­ti­ger Betrach­tung in den Jah­ren 2006 bis 2016 stark rück­läu­fig ist, um ca. 40 %. Es gibt kei­ne Ent­wick­lung zum Nega­ti­ven hin, die mit­tels höhe­rer Stra­fen bekämpft wer­den müss­te. Das ist sta­tis­ti­sche Gewissheit.

Die Unwirk­sam­keit hoher Stra­fen hängt auch mit einem kogni­ti­ons­psy­cho­lo­gi­schen Phä­no­men zusam­men, das als Regres­si­on zum Mit­tel­wert Bekannt­heit erlang­te. Rich­ter­li­che Sank­tio­nen erfol­gen zeit­lich ver­setzt als hoheit­li­che Reak­ti­on auf zuvor erfolg­tes mensch­li­ches Fehl­ver­hal­ten durch den schul­di­gen Bür­ger. Das Ver­hal­ten des Beschul­dig­ten hat­te sich also zuvor einem extrem schlech­ten Wert ange­nä­hert, im Bei­spiels­fal­le also beson­ders schnel­les inner­städ­ti­sches Fah­ren anläss­lich eines spon­ta­nen Ren­nens. Ohne den Unfall wären die bei­den Ange­klag­ten sicher­lich wie­der deut­lich lang­sa­mer gefah­ren. Jedes Ren­nen endet irgend­wann. Trotz­dem nei­gen vie­le Rich­ter dazu, irrig anzu­neh­men, dass ihr Urteil eine Ver­hal­tens­bes­se­rung beim Ange­klag­ten her­bei­füh­ren wird. Das ist ein Denk­feh­ler. Denn das Ver­hal­ten des Ange­klag­ten hat­te sich ohne­hin schon längst wie­der nor­ma­li­siert, also dem Nor­mal­ver­hal­ten ange­nä­hert, was die Regres­si­on zum Mit­tel­wert bedeu­tet. Jeder Mensch hat in allen Lebens­la­gen mal „Aus­rei­ßer“ nach oben oder unten, regres­siert aber auf län­ge­re Sicht betrach­tet stets zum Nor­mal­wert in Bezug auf ein Ver­hal­ten wie Auto fah­ren, beruf­li­che Akti­vi­tä­ten oder Sport. Das bedeu­tet, auf beson­ders gute wie beson­ders schlech­te sport­li­che, beruf­li­che und pri­va­te Leis­tun­gen folgt lang­fris­tig immer ein Trend zurück zum Nor­mal­wert. Die Nicht­be­ach­tung der Regres­si­on zum Mit­tel­wert kann dazu füh­ren, dass Gerich­te sich bei der Straf­zu­mes­sung inten­si­ver als fall­be­zo­gen ange­mes­sen wäre, sich von gene­ral­prä­ven­ti­ven Über­le­gun­gen ver­ein­nah­men zu lassen.

Ver­ein­facht aus­ge­drückt: Har­te Stra­fen wie die lebens­lan­ge Frei­heits­stra­fe sind in einer Beweis­kon­stel­la­ti­on wie der vor­lie­gen­den kein geeig­ne­tes Mit­tel zur nach­hal­ti­gen Ein­stel­lungs- und Ver­hal­tens­än­de­rung beim Ange­klag­ten in der Fol­ge­zeit. Wenn die Auf­fas­sung des LG Ber­lin zutref­fend wäre, müss­ten bei­spiels­wei­se in einem Jahr die Anzahl töd­li­cher Ver­kehrs­un­fäl­le in Ber­lin deut­lich zurück­ge­gan­gen sein. Dies wird nicht gesche­hen. Und selbst wenn dies der Fall sein soll­te, käme eine Viel­zahl von rea­lis­ti­schen alter­na­ti­ven Ursa­chen für den deut­li­chen Rück­gang in Betracht, zum Bei­spiel ein Fahr­ver­bot für bestimm­te Fahr­zeug­ty­pen in der Innen­stadt o.ä. Hier müss­te berück­sich­tigt wer­den, dass Kor­re­la­ti­on nicht das­sel­be wie Kau­sa­li­tät ist.

Letzt­lich wird auch die zum Teil rei­ße­ri­sche und wenig fak­ten­be­zo­ge­ne Bericht­erstat­tung über töd­li­che Ver­kehrs­un­fäl­le selbst wie­der zum Mit­tel­wert regres­sie­ren. Infor­ma­tio­nen, über die stän­dig berich­tet wird, erschei­nen uns wahr­schein­li­cher, als sie tat­säch­lich sind. Dies wird psy­cho­lo­gisch als Ver­füg­bar­keits­heu­ris­tik bezeich­net. Infol­ge­des­sen hat sich anschei­nend ein Irr­glau­be land­auf und –ab eta­bliert, dass die auf Raser­ver­hal­ten zurück­zu­füh­ren Unfäl­le zuge­nom­men haben. Auch dies ist nicht der Fall.

  • Zwei­tens sind Raser­un­fäl­le „nur“ Fahr­läs­sig­keits- und kei­ne Vorsatzdelikte.

In die­sem Zusam­men­hang führ­ten die Ange­klag­ten laut dem LG Ber­lin „schwe­re und PS-star­ke Gefähr­te“ im Stra­ßen­ver­kehr. Die Autos waren anschei­nend für die eige­ne Lebens­füh­rung der Ange­klag­ten von (allein) ent­schei­den­der Bedeu­tung. Der Besit­zer eines sol­chen Gefähr­tes, in wel­ches in aller Regel viel Zeit und Geld zuvor inves­tiert wor­den ist, will sein Auto bei einem Unfall nicht total ver­schrot­ten. Es ist eine typi­sche Erschei­nungs­form mensch­li­chen Sozi­al­ver­hal­tens, sich von gefühl­tem oder rea­lem Besitz von mate­ri­el­len Din­gen wie z.B. Autos, Häu­ser, Lebens­ab­schnitts­ge­fähr­ten, Haus­tie­ren etc. nicht tren­nen zu wol­len: Auch schon ein Baby zeigt eine star­ke moto­ri­sche Unru­he, wenn man ihm ein Kuschel­tier weg­nimmt, wel­ches es fes­te an sich gedrückt hält. Für einen erwach­se­nen Men­schen gilt nichts ande­res: Die­ser will „sein“ Auto nicht anläss­lich eines Unfal­les wirt­schaft­lich ver­lie­ren. Sozi­al­psy­cho­lo­gen wis­sen in die­sem Kon­text seit lan­gem um die empi­risch gesi­cher­te Erkennt­nis, dass Men­schen den Gedan­ken an den Ver­lust von lieb gewon­nen Din­gen nicht ertra­gen kön­nen. Das macht es in der Kon­se­quenz einem Besit­zer eines „schwe­ren und PS-star­ken Gefährts“ psy­cho­lo­gisch unmög­lich, sich bei Ver­kehrs­teil­nah­me vor­stel­len zu kön­nen, dass es zu einem schlim­men Unfall kom­men könn­te. Die Begrün­dung des Vor­sat­zes durch das LG Ber­lin ver­stößt gegen gesi­cher­te sozi­al- und kogni­ti­ons­psy­cho­lo­gi­sche Erkenntnisse.

In die­sem Zusam­men­hang bewirkt ins­be­son­de­re das Phä­no­men der Selbst­über­schät­zung Fehl­wahr­neh­mun­gen der Rea­li­tät mit der Fol­ge allein fahr­läs­si­ger Delin­quenz: Fah­rer wie z.B. Ham­di H. und Mar­vin N. ver­trau­en infol­ge Selbst­über­schät­zung dar­auf, ihr Fahr­zeug noch sicher beherr­schen zu kön­nen – und zwar auch bei hohen Geschwin­dig­kei­ten. Nicht weni­ge Män­ner nei­gen, anders als Frau­en, gera­de in Lebens­be­rei­chen mit mas­ku­li­ner Kon­tu­rie­rung wie Bör­sen­han­del, Ver­mö­gens­ver­wal­tung, Sport und Auto fah­ren zu Selbst­über­schät­zung mit der Fol­ge eines mit­un­ter aus­ge­präg­ten risi­ko­af­fi­nen Ver­hal­tens über einen mal­adap­tiv lan­gen Zeit­raum. Selbst­über­schät­zung macht es der betrof­fe­nen Per­son typi­scher­wei­se unmög­lich sich vor­zu­stel­len, dass trotz erkann­ter abs­trak­ter Gefähr­lich­keit eines Ver­hal­tens es zum kon­kre­ten Ernst­fall kom­men könn­te. So wie im vor­lie­gen­den Ein­zel­fall gesche­hen. Men­schen sind blind für ihre Selbst­über­schät­zung und auch blind für ihre Blind­heit in ande­ren Lebensbereichen.

Was eben­falls vom LG Ber­lin außer Acht gelas­sen wur­de, ist die psy­cho­lo­gi­sche Gewiss­heit, dass die indi­vi­du­el­le Risi­ko­at­ti­tü­de eines Men­schen intra­per­so­nal hete­ro­gen aus­ge­prägt ist. Jeder Mensch zeigt unter­schied­li­ches Risi­ko­ver­hal­ten in ver­schie­de­nen Lebens­be­rei­chen wie Frei­zeit, Beruf, Gesund­heit oder Sport. Es drängt sich der Ein­druck auf, dass das LG Ber­lin sich von den zwei­fels­frei äußerst dra­ma­ti­schen Fol­gen des Unfal­les ver­ein­nah­men ließ, um die inne­ren Absich­ten der bei­den Ange­klag­ten zu beur­tei­len. Die vor­her­sag­ba­re Ten­denz von Ent­schei­dern wie z.B. einem Straf­rich­ter, die Vor­her­sag­bar­keit eines Ereig­nis­ses retro­spek­tiv zu über­schät­zen, wird als Rück­schau­feh­ler bezeich­net. Ver­ein­facht aus­ge­drückt: Je schlim­mer die bekann­ten Fol­gen sind, des­to nega­ti­ver wird das Ver­hal­ten beur­teilt, das zu den bekann­ten Fol­gen führ­te. Gedächt­nis­psy­cho­lo­gisch führt die­ser Umstand dazu, dass die Ver­gan­gen­heit falsch rekon­stru­iert wird, damit sie mit dem kon­sis­tent ist, was in der Gegen­wart posi­tiv bekannt ist. Im Ergeb­nis kann die­ser psy­cho­lo­gi­sche Mecha­nis­mus dazu füh­ren, dass Ent­schei­der wie zum Bei­spiel ein Rich­ter anneh­men, der Ange­klag­te hät­te es zum Zeit­punkt der Tat­be­ge­hung „bes­ser wis­sen kön­nen und müs­sen“. Hier­bei han­delt es sich um eine vor­her­sag­ba­re irra­tio­na­le Ent­schei­dung in Form einer kogni­ti­ven Selbst­täu­schung. Ich kann mich des Ein­drucks nicht erweh­ren, dass der Rück­schau­feh­ler das LG Ber­lin gar zur irri­gen Annah­me eines gemein­ge­fähr­li­chen Tat­mit­tels verleitete.

Was uns direkt zum nächs­ten Punkt geleitet:

  • Drit­tens befin­den wir uns nicht im Krieg mit Rasern

Es ist im höchs­ten Maße irri­tie­rend, dass das LG Ber­lin für den Unfall­ort, an dem ein Mensch ver­starb, den Begriff „Schlacht­feld“ aus­wähl­te. Die­ser ver­stö­ren­de Begriff „Schlacht­feld“ kova­ri­iert allei­ne mit der Kriegs­spra­che. Schlach­ten wer­den gewon­nen oder ver­lo­ren und stel­len die viel­leicht extrems­te Form mensch­li­cher Aus­ein­an­der­set­zung mit zer­stö­re­ri­schen Mit­teln dar. Auto­fah­ren hin­ge­gen, wozu letzt­lich auch das „Rasen“ gehört, ist aber kei­ne krie­ge­ri­sche Hand­lung, die begriffs­not­wen­dig nur vor­sätz­lich aus­ge­führt wer­den kann. Auto­fah­ren dient in aller Regel nur dazu, von einem Punkt A zu einem Punkt B zu gelan­gen. Der am Unfall­ort ver­stor­be­ne Fah­rer des Jeep ist des­we­gen auch nicht ein Ver­lust infol­ge einer krie­ge­ri­schen Hand­lung in einer Schlacht. Er war zur fal­schen Zeit am fal­schen Ort. Und zwar an einem Unfall-Ort, und kei­nem „Schlacht­feld“ eines Krie­ges. Er ist ein Opfer fahr­läs­si­gen Fehl­ver­hal­tens. Aber sicher­lich eines zu viel.

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