1. Ein an einem Mess­ge­rät ange­brach­tes Instand­set­zer­kenn­zei­chen bezeugt in glei­cher Wei­se wie die Eich­mar­ke, dass das Gerät den Vor­ga­ben des Mess- und Eich­ge­set­zes entspricht.

2. Bei einem stan­dar­di­sier­ten Mess­ver­fah­ren reicht es des­halb aus, wenn sich der Tatrich­ter davon über­zeugt hat, dass an dem Mess­ge­rät ein Instand­set­zer­kenn­zei­chen ange­bracht war und die Bedien­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wur­den. Nähe­re Aus­füh­run­gen dazu sind im Urteil regel­mä­ßig nicht erforderlich.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…