Pressemitteilung des BGH Nr. 159/2018 vom 26.09.2018
Revision des Angeklagten gegen Urteil des Landgerichts Limburg wegen schwerer Vergewaltigung u. a. verworfen
Beschluss vom 19. September 2018 – 2 StR 455/17
Das Landgericht Limburg hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schwerer Vergewaltigung, schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person, sowie wegen Nötigung, jeweils in Tateinheit mit Herstellen einer jugendpornographischen Schrift mit Realitätsgehalt, sowie wegen weiterer Vergehen zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts nötigte der Angeklagte die jugendlichen Nebenklägerinnen durch Drohungen, gewaltsames Einflößen von Alkohol oder unter Ausnutzung der durch vorherigen Alkoholkonsum herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit zur Duldung des Geschlechtsverkehrs und filmte das Geschehen. Auch von einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit weiteren Geschädigten fertigte er heimlich Aufnahmen an und speicherte sie auf einer Festplatte.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt und die tatgerichtliche Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft beanstandet.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Limburg keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil enthält.
Vorinstanz:
Landgericht Limburg an der Lahn – Urteil vom 24. März 2017 – 1 KLs – 3 Js 13051/15
Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=87928&pos=3&anz=162