BGH, Beschluss vom 03.09.2020, AZ 2 StR 594/19

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hof, Nr. 115/2020 vom 03.09.2020

Revi­sio­nen gegen Urteil im Pro­zess gegen Zahn­ärz­te-Ehe­paar wegen Tötung ihrer Kin­der über­wie­gend erfolglos 

Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 StR 594/19

Das Land­ge­richt Darm­stadt hat den Ange­klag­ten wegen Mor­des in zwei Fäl­len sowie wegen schwe­rer Brand­stif­tung zu einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe als Gesamt­stra­fe ver­ur­teilt und die beson­de­re Schwe­re der Schuld fest­ge­stellt; die mit­an­ge­klag­te Ehe­frau hat es wegen Bei­hil­fe zum Mord in zwei Fäl­len und wegen schwe­rer Brand­stif­tung zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von zwölf Jah­ren ver­ur­teilt. Wei­ter­hin hat es Adhä­si­ons­ent­schei­dun­gen getroffen. 

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts führ­ten jah­re­lan­ge finan­zi­el­le Ein­bu­ßen bei den einst­mals gut situ­ier­ten Ange­klag­ten zum Insol­venz­ver­fah­ren und zur Zwangs­ver­stei­ge­rung ihres Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Obwohl für den 31. August 2018 die Räu­mung des gemein­sam bewohn­ten Wohn­hau­ses ange­ord­net wor­den war, unter­nah­men die Ehe­leu­te nichts, um nach einer ande­ren Unter­kunft für sich und ihren bei­den Kin­dern zu suchen. In die­ser als aus­sichts­los emp­fun­de­nen Situa­ti­on ver­ein­bar­ten die Ange­klag­ten in der Nacht zum 31. August 2018, ihre Kin­der und sodann sich selbst zu töten. Gegen 2.00 Uhr töte­te der durch die gemein­sa­me Ver­ein­ba­rung in sei­nem Tatent­schluss bestärk­te Ange­klag­te zunächst den 13-jäh­ri­gen Sohn und sodann die zehn­jäh­ri­ge Toch­ter, in dem er jedem der schla­fen­den Kin­der mit einem Zim­mer­manns­ham­mer mehr­fach auf den Kopf schlug, ihnen mit einem Jagd­mes­ser mit geziel­ten Sti­chen zwi­schen die Rip­pen das Herz eröff­ne­te und sodann die Hals­schlag­ader durch­schnitt. Die Ange­klag­te hat­te zum Tat­zeit­punkt das Haus ver­las­sen, um ihrem Ehe­mann die Tat­be­ge­hung zu erleichtern. 

Gegen 6.45 Uhr ent­zün­de­ten sie in den Kin­der­zim­mern aus­ge­brach­tes Ben­zin, so dass sofort ein Feu­er aus­brach, das u. a. die Wand­ver­klei­dung erfass­te. Die Ange­klag­ten bega­ben sich in die Gara­ge, um sich mit dem Koh­len­mon­oxid im Abgas eines lau­fen­den Auto­mo­tors zu ver­gif­ten. Die­ser Sui­zid­ver­such schei­ter­te; auch das Feu­er konn­te gelöscht werden. 

Der 2. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat am 28. Juli 2020 die auf die Sach- und auf Ver­fah­rens­rü­gen gestütz­te Revi­si­on des Ange­klag­ten unter Kor­rek­tur des Schuld­spruchs als unbe­grün­det ver­wor­fen; das Urteil des Land­ge­richts Darm­stadt ist damit inso­weit rechts­kräf­tig. Die Revi­si­on der Ange­klag­ten hat der Senat im Schuld­spruch eben­falls kor­ri­giert; wegen der Aus­wir­kun­gen die­ser Kor­rek­tur auf den Straf­aus­spruch wird eine ande­re Straf­kam­mer des Land­ge­richts Darm­stadt über einen Teil der Stra­fen neu zu befin­den haben. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Darm­stadt – Urteil vom 19. Juni 2019 – 11 Ks – 400 Js 40816/18

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…