OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2020, AZ 4 RVs 109/20

Aus­ga­be: 10/11–2020

Nach der Neu­fas­sung des § 177 StGB ist es nicht erfor­der­lich, dass die Gewalt als Nöti­gungs­mit­tel zur Ermög­li­chung der sexu­el­len Hand­lung ein­ge­setzt wird, damit die Vari­an­te des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Es reicht, dass der Täter Gewalt ab Ver­suchs­be­ginn bis zum Zeit­punkt der Been­di­gung des sexu­el­len Über­griffs anwen­det; ein Final­zu­sam­men­hang ist nicht erforderlich.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…