OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2022, AZ 5 RVs 124/21

Ausgabe: 04-05/2022

1) Das durch § 177 Abs. 1 StGB geschützte Selbstbestimmungsrecht beinhaltet das Recht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsgutsinhaber mit einer sexuellen Handlung einverstanden ist.(Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 – (4) 161 Ss 48/20 (58/20) –, juris).

2) Das Einverständnis mit dem vaginalen Geschlechtsverkehr kann unter die Bedingung gestellt werden, dass dieser vor dem Samenerguss zu beenden ist. Setzt sich der Sexualpartner bewusst absprachewidrig über diese vom Opfer gesetzte Grenze hinweg, stellt dies eine so erhebliche Abweichung vom konsentierten sexuellen Handlungsgeschehen dar, dass die sexuelle Handlung nicht mehr vom tatbestandsausschließenden Einverständnis gedeckt und damit regelmäßig nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar ist.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/5…