Pressemitteilung des BGH Nr. 44/2019 vom 09.04.2019

Staufener Missbrauchsfall

Beschluss vom 14. März 2019 – 4 StR 525/18

Das Landgericht Freiburg hat in dem Komplex des so genannten „Staufener Missbrauchsfalls“ einen zur Tatzeit 37jährigen Angeklagten u.a. wegen dreier Sexualstraftaten zum Nachteil des achtjährigen Tatopfers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Darüber hinaus hat es den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds an das Kind verpflichtet.

Der Angeklagte, der das Urteil im Schuld- und Strafausspruch akzeptierte, wandte sich mit seiner Revision nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte das Kind gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Mutter des Kindes in drei Fällen sexuell missbraucht und die Taten gefilmt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten im Beschlussverfahren verworfen. Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 2. Juli 2018 ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Freiburg im Breisgau – Urteil vom 2. Juli 2018 – 2/18 – 6 KLs 160 Js 35554/17

Hauptverhandlungen am 9. Mai 2019 in den Verfahren 4 StR 511/18 um 10.00 Uhr und 4 StR 578/18 um 9.15 Uhr

Der 4. Strafsenat des BGH wird am 9. Mai 2019 in zwei weiteren Verfahren, die zum Komplex „Staufener Missbrauchsfall“ gehören, über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und in einer Sache auch über die Revision eines Angeklagten mündlich verhandeln. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren Revisionen insbesondere, dass das Landgericht Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hat.

Vorinstanz:
Landgericht Freiburg im Breisgau – Urteil vom 7. Mai 2018 – 1/18 6 KLs 160 Js 33561/17
und
Landgericht Freiburg im Breisgau – Urteil vom 6. August 2018 – 5/18 – 6 KLs 160 Js 32949/17

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2019&Sort=3&nr=94413&pos=1&anz=45