1.
Die Neu­fas­sung des § 44 Abs. 1 StGB, wonach ein Fahr­ver­bot auch bei nicht ver­kehrs­be­zo­ge­nen Straf­ta­ten ange­ord­net wer­den kann, ist ein mil­de­res Gesetz im Sin­ne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit durch die Anord­nung eines Fahr­ver­bots die Ver­hän­gung einer Frei­heits­stra­fe oder deren Voll­stre­ckung ver­mie­den wer­den kann.

2.
Die Fra­ge der Anord­nung eines Fahr­ver­bots bedarf in dem Urteil dann der Erör­te­rung, wenn die Umstän­de des Fal­les eine sol­che Rechts­fol­ge nahe­le­gen. Dies ist bei einem zur Anwen­dung kör­per­li­cher Gewalt nei­gen­den Straf­tä­ter, der bereits mehr­fach ein­schlä­gig vor­be­straft ist, nicht der Fall.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2019/2_RVs_15_19_Beschluss_20190328.html