BGH, Beschluss vom 01.07.2020, AZ 5 StR 157/20
Ausgabe: 7-9/2020
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; Gesetzeskonkurrenz besteht nicht.
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