Ein wirk­sa­mer Rück­tritt vom Ver­such der räu­be­ri­schen Erpres­sung mit Todes­fol­ge (§§251, 255, 22 StGB) durch Ver­hin­de­rung der Todes­fol­ge gemäß §24 Abs.1 Satz1 Alter­na­ti­ve 2 StGB setzt nicht vor­aus, dass der Täter auch vom Ver­such der schwe­ren räu­be­ri­schen Erpres­sung (§§250, 255 StGB) zurück­tritt. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter für den Fall, dass sei­ne For­de­run­gen nicht erfüllt wer­den, damit droht, erneut ein Mit­tel ein­zu­set­zen, das geeig­net ist, den Tod ande­rer Men­schen herbeizuführen.

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