1.Vorsätzliches Han­deln ist bei pflicht­wid­rig unter­las­se­nem Abfüh­ren von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen (§266a Abs.1 und2 StGB) nur dann anzu­neh­men, wenn der Täter auch die außer­straf­recht­li­chen Wer­tun­gen des Arbeits- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­rechts –zumin­dest als Par­al­lel­wer­tung in der Laiensphäre–nachvollzogen hat, er also sei­ne Stel­lung als Arbeit­ge­ber und die dar­aus resul­tie­ren­de sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Abfüh­rungs­pflicht zumin­dest für mög­lich gehal­ten und deren Ver­let­zung bil­li­gend in Kauf genom­men hat.

2.Irrt der Täter über sei­ne Arbeit­ge­ber­stel­lung oder die dar­aus resul­tie­ren­de Pflicht zum Abfüh­ren von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen, liegt ein Tat­be­stands­irr­tum vor; an sei­ner ent­ge­gen­ste­hen­den, von einem Ver­bots­irr­tum aus­ge­hen­den Recht­spre­chung hält der Senat nicht fest.

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