Um den sozia­len Bedeu­tungs­ge­halt der Bedenk­lich­keit eines Arz­nei­mit­tels zu erfas­sen, bedarf es auch der Kennt­nis der tat­säch­li­chen Umstän­de, die für die Abwä­gung des Ver­hält­nis­ses zwi­schen dem bekann­ten Risi­ko und dem Nut­zen von Rele­vanz sind. Die­se muss der Täter nach einer Par­al­lel­wer­tung in der Lai­en­sphä­re rich­tig in sein Vor­stel­lungs­bild auf­ge­nom­men haben, um einen Vor­satz­schuld­vor­wurf zu begründen.

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