BGH, Beschluss vom 03.08.2020, AZ 5 StR 671/19
Ausgabe: 7-9/2020
1.Zum Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB.
2.Einfluss der Rückführungsrichtlinie auf die Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2. AufenthG.
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