BGH, Beschluss vom 09.06.2020, AZ 4 StR 347/19

Die „Ver­ur­tei­lung“ zu einer vor­be­hal­te­nen Geld­stra­fe durch einen Beschluss nach §59b Abs.1 StGB ist kei­ne frü­he­re Ver­ur­tei­lung im Sin­ne des §55 Abs.1 Satz2 StGB.

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