OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2023, AZ 3 Ws 178/23

Aus­ga­be: 5–7/2023

1.
Das statt­haf­te Rechts­mit­tel gegen die Ver­fü­gung der Straf­voll­stre­ckungs­kam­mer, eine Fort­dau­er­ent­schei­dung nach § 67e StGB (vor­läu­fig — weil noch kei­ne Ent­schei­dung nach § 67c Abs. 1 StGB vor­liegt) nicht tref­fen zu wol­len, ist die ein­fa­che Beschwer­de. Die­ser steht § 305 S. 1 StPO (ana­log) nicht entgegen.
2.
Nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut des § 67e Abs. 4 S. 1 StGB beginnt die Frist des § 67e Abs. 2 StGB mit dem Beginn der Unter­brin­gung. Maß­geb­lich ist also der Zeit­punkt der tat­säch­li­chen Auf­nah­me in den Maß­re­gel­voll­zug, unab­hän­gig davon, ob zu die­sem Zeit­punkt bereits eine Ent­schei­dung nach § 67c Abs. 1 StGB getrof­fen wor­den war.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2023/…