BGH, Beschluss vom 31.03.2021, AZ 3 StR 31/20

Aus­ga­be: 4–5/2021

a)Wesentlich im Sin­ne des §89a Abs.1, Abs.2 Nr.3 StGB sind nur sol­che Gegen­stän­de oder Stof­fe, die im Fal­le ihrer Zusam­men­fü­gung oder tech­ni­schen Mani­pu­la­ti­on ein taug­li­ches Kampf­mit­tel oder eine taug­li­che Vor­rich­tung im Sin­ne des §89a Abs.2 Nr.2 StGB erge­ben. Ob die Gren­ze der Wesent­lich­keit über­schrit­ten ist, ist stets im Wege einer wer­ten­den Gesamt­schau des Ein­zel­falls zu beur­tei­len. Dabei ist einer­seits zu ver­mei­den, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines ein­zel­nen Gegen­stands mit einem all­täg­li­chen Ver­wen­dungs­zweck vom Tat­be­stand erfasst wird; ande­rer­seits ver­hin­dert ins­be­son­de­re das Feh­len von Klein­tei­len von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung die Ver­wirk­li­chung des Tat­be­stands nicht.

b)§89c Abs.1 Nr.1, Abs.2 und §91 Abs.1 Nr.2 StGB sind ‑ins­be­son­de­re mit Blick auf das Bestimmt­heits­ge­bot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz-verfassungsgemäß.

c)Bei elek­tro­ni­schen Schrif­ten setzt ein Sich­ver­schaf­fen im Sin­ne des §91 Abs.1 Nr.2 StGB ein Her­un­ter­la­den und Spei­chern der Anlei­tungs­schrift nicht vor­aus. Aus­rei­chend, aber auch erfor­der­lich ist ein intel­lek­tu­el­ler Bezug der Schrift im Sin­ne eines “Sich-Kennt­nis-Ver­schaf­fens”.

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