Han­delt der Gehil­fe einer Heh­le­rei gewerbs­mä­ßig und als Mit­glied einer Ban­de, die sich zur fort­ge­setz­ten Bege­hung von Raub, Dieb­stahl oder Heh­le­rei ver­bun­den hat, macht er sich auch dann wegen Bei­hil­fe zur gewerbs­mä­ßi­gen Ban­den­heh­le­rei straf­bar, wenn der von ihm unter­stütz­te Haupt­tä­ter die­se beson­de­ren per­sön­li­chen Merk­ma­le nicht erfüllt. Das gilt ent­spre­chend für die Bei­hil­fe zur ban­den- und gewerbs­mä­ßi­gen Urkundenfälschung

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