Ein als Flücht­lings­un­ter­kunft genutz­tes Gebäu­de ist teil­wei­se zer­stört im Sin­ne des §306a Abs.1 StGB, wenn ein dem Bewoh­ner der Unter­kunft zu Wohn­zwe­cken zur Ver­fü­gung gestell­tes Zim­mer brand­be­dingt für beträcht­li­che Zeit unbe­wohn­bar wird.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…