Ord­net das Tat­ge­richt die Unter­brin­gung in einer Ent­zie­hungs­an­stalt an und ver­hängt eine zei­ti­ge Frei­heits­stra­fe von über drei Jah­ren, so rich­tet sich die Anord­nung des Vor­weg­voll­zugs eines Teils der Stra­fe stets nach §67 Abs.2 Sätze2 und 3 StGB; für die Anwen­dung des §67 Abs.2 Satz1 StGB ist dane­ben kein Raum.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…