1.Nutzt der Täter die durch sei­ne rechts­wid­ri­gen Taten berei­cher­te Gesell­schaft nur als for­ma­len Man­tel, ohne dass deren Ver­mö­gens­sphä­re von sei­ner eige­nen getrennt ist, oder lei­tet die Gesell­schaft die Erträ­ge aus den Taten stets zeit­nah an den Täter wei­ter, so erlangt er selbst im Sin­ne des §73 Abs.1 StGB die betref­fen­den Ver­mö­gen­wer­te bereits dann, wenn sie der Gesell­schaft zufließen.

2.Unabhängig von einer sol­chen Zurech­nung der bei der dritt­be­güns­tig­ten Gesell­schaft ein­ge­tre­te­nen Ver­mö­gens­meh­rung auf­grund fak­ti­scher Ver­schmel­zung der Ver­mö­gens­mas­sen kann der Täter etwas durch die Tat erlan­gen, soweit die Gesell­schaft die inkri­mi­nier­ten Ver­mö­gens­wer­te nach­fol­gend ‑ganz oder teil­wei­se-an ihn wei­ter­lei­tet und sie ihm auf die­se Wei­se per­sön­lich zufließen.

3.Lag einem sol­chen Ver­mö­gen­s­trans­fer ein nicht bema­kel­ter Ver­trag zugrun­de, der mit der Straf­tat in kei­nem Zusam­men­hang stand, so ist die (Wertersatz-)Einziehung regel­mä­ßig ausgeschlossen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…