Anord­nungs­vor­aus­set­zung für die selb­stän­di­ge Ein­zie­hung nach §76a Abs.4 StGB ist, dass zum Zeit­punkt der Sicher­stel­lung bereits ein Ver­dacht wegen einer Kata­log­tat nach §76a Abs.4 Satz3 StGB bestand und die Sicher­stel­lung wegen die­ses Ver­dachts erfolgte.

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