1.
Die Neufassung des § 44 Abs. 1 StGB, wonach ein Fahrverbot auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten angeordnet werden kann, ist ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit durch die Anordnung eines Fahrverbots die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

2.
Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots bedarf in dem Urteil dann der Erörterung, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahelegen. Dies ist bei einem zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Straftäter, der bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, nicht der Fall.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2019/2_RVs_15_19_Beschluss_20190328.html