1. Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in Form der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolgs voraus.

2. Für die Beurteilung des Versuchsbeginns ist bei der Hehlerei in der Variante der Absatzhilfeauf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers abzustellen.

3. Zum Verhältnis zwischen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und Geldwäsche.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=92916&pos=80&anz=576