OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2023, AZ 3 Ws 178/23

Ausgabe: 5-7/2023

1.
Das statthafte Rechtsmittel gegen die Verfügung der Strafvollstreckungskammer, eine Fortdauerentscheidung nach § 67e StGB (vorläufig – weil noch keine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB vorliegt) nicht treffen zu wollen, ist die einfache Beschwerde. Dieser steht § 305 S. 1 StPO (analog) nicht entgegen.
2.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 67e Abs. 4 S. 1 StGB beginnt die Frist des § 67e Abs. 2 StGB mit dem Beginn der Unterbringung. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme in den Maßregelvollzug, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen worden war.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2023/…