Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstört im Sinne des §306a Abs.1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar wird.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…